→ Das Wahlrecht zum Reichstage.

Das Wahlrecht zum Reichstage.

Wahlberechtigte.

Wahlberechtigt zum Reichstage ist jeder männliche Deutsche, der 25 Jahre alt und im Reiche ansässig ist, ohne Unterschied des Berufes, des Besitzes, der Steuerpflicht oder der Steuerzahlung. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Wir haben also allgemeines, gleiches und geheimes Wahlrecht zum Reichstage. Entzogen ist das Wahlrecht den Personen, die unter Vormundschaft stehen, wie Geisteskranken, Verschwendern, Trunksüchtigen; ferner solchen, die im Konkurs sind, für die Dauer des Verfahrens, denen, die der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig sind, und denjenigen, die öffentliche Armenunterstützung genießen. Das Wahlrecht ruht für die Personen des Soldatenstandes und der Marine, solange sie unter der Fahne stehen. Man will dadurch die Politik vom Heere fernhalten und zugleich eine Beeinflussung verhüten. Wählbar sind alle Personen, die wahlberechtigt sind und wenigstens ein Jahr einem Bundesstaat angehören. Die Wählbarkeit geht sogar weiter als die Wahlberechtigung, indem auch Militärpersonen wählbar sind. So gehörte Feldmarschall Graf Moltke lange dem Reichstage an, obwohl er selbst kein Wahlrecht hatte.

Ablauf der Reichstagswahl.

Die Wahlkreise sind in Wahlbezirke eingeteilt, von denen keiner über 3500 Seelen zählen darf. In dem Bezirk wird vor jeder Wahl ein Verzeichnis aller Wahlberechtigten, die Wählerliste, aufgestellt, die acht Tage lang öffentlich ausgelegt wird: nur wer darin steht, darf wählen, und es hat daher jeder Wähler die Pflicht, sich zu überzeugen, ob sein Name in dieser Liste enthalten ist, und nötigenfalls die nachträgliche Aufnahme zu veranlassen. Die Wahlhandlung ist öffentlich, erfolgt im ganzen Reiche an einem vom Kaiser bestimmten Tage und wird von dem Wahlvorstand geleitet. Bei der Wahl darf jeder Deutsche wählen: die Wahl ist allgemein; ferner wird der Abgeordnete unmittelbar gewählt:

die Wahl ist direkt; der Wähler nennt den Namen des Kandidaten nicht offen, sondern die Wahl ist geheim: der Wähler erhält einen undurchsichtigen Umschlag, steckt in diesen in einem besonderen Raum unbeobachtet den Stimmzettel mit dem Namen des Kandidaten hinein und gibt dann den Umschlag dem Wahlvorsteher, der ihn uneröffnet in die Wahlurne legt. Endlich hat die Stimme jedes Bürgers bei dieser Wahl gleiches Gewicht; die Stimme des Ärmsten wiegt soviel wie die des Reichsten, die des Beschränkten und Ungebildeten soviel wie die des Klügsten und Gebildetsten, die des Vaterlandsfreundes soviel wie die des Staatsfeindes, die des Betrügers genau soviel wie die des Ehrlichen. Die abgegebenen Stimmen werden lediglich gezählt. Die Bürger haben daher im Reiche allgemeines, direktes, geheimes und gleiches Wahlrecht und genießen damit politische (staatsbürgerliche) Rechte, wie sie ihnen auch die rein-demokratische Republik nicht größer gewähren kann. Die Anzahl der Wahlberechtigten betrug 1907 fast 13,4 Millionen, von denen sich 11,2 Millionen an der Wahl beteiligten. Wer bei der Wahl mehr als die Hälfte aller abgegebenen

Stimmen (die absolute Mehrheit) erhält, ist gewählt. War dies bei keinem der Kandidaten der Fall, so findet zwischen den beiden, die die meisten Stimmen hatten, eine engere Wahl, die sog. Stichwahl, statt, aus welcher derjenige als Sieger hervorgeht, der die meisten Stimmen erhalten hat. Der Gewählte hat binnen acht Tagen zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Bei der Stichwahl sind alle Stimmen, die auf andere Kandidaten fallen als auf die beiden, unter denen zu wählen ist, ungültig.

Wird ein Kandidat in mehreren Wahlkreisen gewählt, so darf er nur in einem die Wahl annehmen, in den anderen finden dann Neuwahlen statt. — Wird ein Reichstagssitz im Laufe der Wahlperiode durch Tod, Niederlegung des Mandats u. a. erledigt, so muß eine Ersatz- oder Nachwahl vorgenommen werden.

Die Geschichte der Wahlkreise und Kritiken daran.

Das Reich ist in 397 Wahlkreise eingeteilt. Danach entfallen auf Preußen 236, Bayern 48, Sachsen 23, Württemberg 17, Baden 14, Hessen 9, Mecklenburg-Schwerin 6, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig, Hamburg je 3, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt je 2, Elsaß-Lothringen 15 und auf die übrigen 11 Bundesstaaten je 1 Abgeordneter.

Diese sonderbare Zahl 397 ist geschichtlich zu erklären. Im Norddeutschen Bund sollte auf je 100.000 Einwohner, aber auch auf den kleinsten Bundesstaat ein Abgeordneter kommen; es ergab 297; durch den Zutritt der süddeutschen Staaten erhöhte sich die Zahl auf 397. Und so ist es bis jetzt geblieben, obschon die Bevölkerungsziffer um 26 Millionen gestiegen ist, wir also etwa 260 Reichstagsabgeordnete mehr haben müßten. Nun hat aber seit der Gründung des Reiches nicht nur eine starke Bevölkerungszunahme, sondern auch eine starke Bevölkerungsverschiebung von dem Lande nach der Stadt stattgefunden. Berlin ohne die Vororte hat über 2 Millionen Einwohner (Stand 1914), aber nach wie vor nur 6 Reichstagsabgeordnete. Der Wahlkreis 6, Stadt Berlin, Nord- und Nordwest, hat 800 000 Einwohner und nur einen Reichstagsabgeordneten. Die Landbevölkerung stellt also im Verhältnis zu ihrer Zahl weit mehr Abgeordnete als die Stadtbevölkerung. Das erscheint sehr ungerecht. Doch ist ein Wahlrecht, das nur die Bevölkerungsziffer berücksichtigt, selbst recht einseitig. Da steht in einer weiten Ebene ein Bauernhof. Er zählt vielleicht nur ein halbes Dutzend wahlberechtigter Männer. Zu dem Hofe gehören aber über 100 Hektar Ackerland, Wiesen und Wald. Repräsentiert ein solcher Hof mit seinem umfangreichen Grundbesitz nicht ein ganz anderes Stück des deutschen Vaterlandes als jene zwei, drei Dachkammern einer großstädtischen Mietkaserne, in denen zufällig auch sechs bunt zusammengewürfelte Wahlberechtigte zusammen hausen? Grund und Boden erheischt auch Berücksichtigung, er bildet ja das Vaterland. Eine rein mechanische Berücksichtigung des Grund und Bodens, also etwa nach dem Flächenmaß, wäre aber auch einseitig. Ein paar hundert Morgen Heideland oder Moorboden bilden gewiß auch ein beträchtliches Stück des Vaterlandes, aber doch ein ziemlich wertloses. Etliche Quadratmeter der Großstadt sind nur ein winziges Stück des vaterländischen Bodens, aber das Kaufhaus, das darauf steht, stellt einen großen Wert dar und gewährt vielen Leuten Nahrung und Verdienst. Es hat für das wirtschaftliche Leben ganz andere Bedeutung als meilenweites Heideland. Es müßten also bei der Wahlberechtigung berücksichtigt werden die Bevölkerungsziffer, die Bodenfläche, der Wert der Bodenfläche und der darauf ansässigen Bevölkerung, soweit er wirtschaftlich erfaßbar ist, also der Steuerkraft.

So bestimmt auch die französische Verfassung von 1791 im ersten Abschnitt des ersten Kapitels: Die Volksvertreter sollen unter die 83 Departements nach dem dreifachen Verhältnisse des Flächeninhaltes, der Volksmenge und der direkten Abgaben verteilt werden. Und diese französische Revolutionsverfassung war gewiß nicht reaktionär!

Ob bei der Bevölkerung auch noch Unterschiede gemacht werden sollen, etwa nach dem Bildungsgrade, ist viel umstritten und hier, weil zu weit führend, nicht zu erörtern. Was sich dafür und dagegen sagen läßt, ist übrigens so ziemlich alles gesagt worden in der Frankfurter Nationalversammlung von 1848/49, namentlich von den Abgeordneten Bassermann und Vogt; man vergleiche die Stenographischen Berichte Band VII S. 5250 f.

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