Verfassungsurkunde
Verfassungsurkunde
des Königreichs Sachsen.
vom 4. September 1831
im letzten gültigen Rechtsstand vom 27. Oktober 1918, 24 Uhr,
mit weiteren Hinweisen und den sie ergänzenden gesetzlichen Bestimmungen.
Inhaltsübersicht
Vorwort………………………………………………………………………………………………………… 3
Erster Abschnitt…………………………………………………………………………………………….. 4
Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgemeinen …………………………. 4
Zweiter Abschnitt………………………………………………………………………………………….. 8
Von dem Staatsgut, sowie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses………………………………………………………………………………………..8
Dritter Abschnitt…………………………………………………………………………………………….12
Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Untertanen…………………………….12
Vierter Abschnitt……………………………………………………………………………………………17
Von dem Staatsdienste………………………………………………………………………………….17
Fünfter Abschnitt……………………………………………………………………………………………18
Von der Rechtspflege……………………………………………………………………………………..18
Sechster Abschnitt………………………………………………………………………………………….21
Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen…………………………….21
Siebenter Abschnitt…………………………………………………………………………………………22
Von den Ständen…………………………………………………………………………………………….22
I. Organisation der Ständeversammlung…………………………………………………………..22
II. Wirksamkeit der Stände……………………………………………………………………………….28
III. Landtag und Geschäftsbetrieb bei selbigem………………………………………………..39
Achter Abschnitt…………………………………………………………………………………………….44
Gewähr der Verfassung…………………………………………………………………………………..44
Beilage I…………………………………………………………………………………………………………50
Verzeichnis sämtlicher Königl. Schlösser und Gebäude in Dresden, Pillnitz, Moritzburg, Sedlitz und Hubertusburg, die für Se. Majestät, die Königl. Familie und den Hof-Etat gebraucht werden…………………………………………………………………50
Vorwort.
Die hier vorliegende angepasste Version der Verfassungsurkunde basiert in ihren Hauptteilen auf dem Werk „Die Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen“ von Professor Dr. Fricker aus dem Jahre 1895. Im Gegensatz zu diesem Werk wurde die Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte vom Entwurf bis zur Verabschiedung nahezu komplett ignoriert.
Das Hauptaugenmerk im hier vorliegenden Werk liegt auf der Veränderung, welcher die Verfassungsurkunde seit ihrer Veröffentlichung unterworfen war, sowie auf den ergänzenden gesetzlichen Bestimmungen, die mit der Verfassung in direktem Zusammenhang stehen (wie z.B. das Wahlgesetz, die Landtagsordnung, etc.). Außerdem wurde die Rechtschreibung in die heute übliche Form umgewandelt, sowie heute nicht mehr verwendete Wörter ersetzt.
Die Verfassungsgesetze, welche eine Veränderung der Verfassungsurkunde bewirkt haben, sind im folgenden chronologisch aufgelistet und verlinkt:
1) Gesetz Nr. 27, vom 19. Juni 1846 (G.- u. V.-Bl. S. 64)
2) Gesetz Nr. 30 vom 31. März 1849 (G.- u. V.-Bl. S. 57)
3) Gesetz Nr. 38, vom 5. Mai 1851 (G.- u. V.-Bl. S. 122)
4) Gesetz Nr. 80, vom 27. November 1860 (G.- u. V.-Bl. S. 176)
5) Gesetz Nr. 103, vom 19. Oktober 1861 (G.- u. V.-Bl. S. 286)
6) Gesetz Nr. 178, vom 3. Dez. 1868 (G.- u. V.-Bl. Band II., S. 1365)
7) Gesetz Nr. 148, vom 12. Oktober 1874 (G.- u. V.-Bl. S. 393)
8) Gesetz Nr. 27, vom 13. April 1888 (G.- u. V.-Bl. S. 109)
9) Gesetz Nr. 40, vom 20. April 1892 (G.- u. V.-Bl. S. 127)
10) Gesetz Nr. 55 vom 30. Juni 1902 (G.- u. V.-Bl. S. 247)
11) Gesetz Nr. 36 vom 5. Mai 1909 (G.- u. V.-Bl. S. 339)
Wir, Anton, von GOTTES Gnaden König von Sachsen etc. etc. etc.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen, etc.
tun hiermit kund, daß Wir, infolge der von Unseren getreuen Ständen wiederholt ausgesprochenen Wünsche und mit Rücksicht auf die in anderen Staaten des Deutschen Bundes bereits getroffenen und durch die Erfahrung bewährt gefundenen Bestimmungen die Verfassung Unserer Lande mit Beirat und Zustimmung der Stände in nachfolgender Maße geordnet haben.
Erster Abschnitt.
Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgemeinen
§ 1
1) Vom Königreiche. Einheit und Unteilbarkeit desselben.
Das Königreich Sachsen ist ein unter Einer Verfassung vereinigter, unteilbarer Staat.1
§ 2
Unveräußerlichkeit seiner Bestandteile und der Rechte der Krone
(1) Kein Bestandteil des Königreichs oder Recht der Krone kann ohne Zustimmung der
Stände auf irgend eine Weise veräußert werden.
(2) Grenzberichtigungen2 mit benachbarten Staaten sind hierunter nicht begriffen, wenn
nicht dabei Untertanen abgetreten werden, welche unzweifelhaft zu dem Königreiche gehört haben.
§ 3
Regierungsform.
Die Regierungsform ist monarchisch und es besteht dabei eine landständische Verfassung.
§ 4
2) Vom Könige.
Der König ist das souveräne Oberhaupt3 des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen aus. Seine Person ist heilig und unverletzlich.
§ 5
Der König kann, ohne Zustimmung der Stände, weder zugleich Oberhaupt eines andern
Staats werden, Erbanfälle ausgenommen, noch seinen wesentlichen Aufenthalt außerhalb Landes nehmen.
§ 6
Erbfolge des Sächsischen Fürstenhauses.
Die Krone ist erblich in dem Mannesstamm des Sächsischen Fürstenhauses, nach dem
Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge, vermöge Abstammung aus ebenbürtiger Ehe4.
§ 7
Fernere Erbfolge.
In Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder Erbverbrüderung5 zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Krone auf eine, aus ebenbürtiger Ehe abstammende, weibliche Linie, ohne Unterschied des Geschlechts, über. Hierbei entscheidet die Nähe der Verwandtschaft mit dem zuletzt regierenden Könige, bei gleicher Nähe das Alter der Linie und in selbiger, das Alter der Person. Nach dem Übergang gilt wieder der Vorzug des Mannesstamms in der Primogeniturordnung.
§ 8
Volljährigkeit des Königs.
Der König wird volljährig, sobald er das achtzehnte Jahr zurückgelegt hat.
§ 9
Regierungsverwesung.
(1) Eine Regierungsverwesung tritt ein während der Minderjährigkeit des Königs, oder wenn derselbe an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit verhindert ist, und für die Verwaltung des Landes nicht selbst Vorsorge getroffen hat6, oder treffen kann.
(2) In beiden Fällen wird die Regierungsverwesung von dem der Thronfolge nächsten volljährigen Agnaten geführt.
(3) Sie besteht nur auf solange, als der König an der Ausübung der Regierung behindert ist, und deren Eintritt und Schluß wird gesetzlich bekannt gemacht.
§ 10
Anordnung derselben durch den König für den Nachfolger
Sollte sich bei einem zunächst nach dem Könige zur Thronfolge bestimmten Familien-
glied ein Hindernis zeigen, welches demselben die eigene Verwaltung des Landes unmöglich machen würde, so ist noch unter der Regierung des Königs durch ein Staatsgesetz über den künftigen Eintritt der Regierungsverwesung zu entscheiden.
§ 11
Anordnung derselben für den König
(1) Würde der König während seiner Regierung, oder bei dem Anfalle der Thronfolge, durch ein solches Hindernis von der eigenen Verwaltung des Landes abgehalten sein, ohne daß
früher die oben bestimmte Verfügung getroffen wäre, so soll längstens binnen sechs Monaten in einer von der obersten Staatsbehörde (§ 41) zu veranlassenden Versammlung sämtlicher im Königreiche anwesenden, nach zurückgelegtem 21sten Jahre volljährigen Prinzen des Königli-chen Hauses, mit Ausschluß des zunächst zur Regentschaft berufenen Agnaten, auf vorgängi-ges Gutachten jener Behörde, über den Eintritt der Regierungsverwesung, nach absoluter Stim-menmehrheit, ein Beschluß gefaßt und solcher den versammelten oder außerordentlich zusam-men zu berufenden Ständen zur Genehmigung vorgelegt werden.
(2) Sind nicht mindestens drei Königliche Prinzen zu Fassung eines diesfallsigen Beschlusses gegenwärtig, so werden die den Jahren nach ältesten regierenden Häupter der Ernestinischen Linie7 bis zu Erfüllung dieser Zahl zu der Versammlung eingeladen.
§ 12
Gewalt des Regierungsverwesers
(1) Der Regierungsverweser übt die Staatsgewalt in dem Umfange, wie sie dem Könige zu-
steht, unter dessen Namen verfassungsmäßig aus.
(2) Veränderungen in der Verfassung dürfen von dem Regierungsverweser weder in Antrag
gebracht, noch, wenn sie von den Ständen beantragt worden, genehmigt werden, als wenn solches von ihm, unter Beirat des nach § 11 konstituierten Familienrats, und in Folge eines in der daselbst vorgeschriebenen Maße gefaßten Beschlusses geschieht. Dergleichen Veränderungen erhalten aber sodann bleibende Gültigkeit.8
§ 13
Dessen Aufenthalt und Aufwand
(1) Der Regierungsverweser hat, insofern er nicht ein auswärtiger Regent ist, seinen we-
sentlichen Aufenthalt im Lande zu nehmen.
(2) Der Aufwand desselben wird von der Zivilliste (§ 22) bestritten.9
§ 14
Regentschaftsrat
Die oberste Staatsbehörde (§ 41) bildet den Regentschaftsrat des Regierungsverwesers,
und dieser ist verbunden, in allen wichtigen Angelegenheiten das Gutachten derselben einzuholen.10
§ 15
Erziehung des minderjährigen Königs
(1) In Ermangelung einer von dem Könige getroffenen Anordnung gebührt die Erziehung
des minderjährigen Königs der Mutter, und wenn diese nicht mehr lebt, oder sich anderweitig vermählt, der Großmutter von väterlicher Seite; jedoch kann die Ernennung der Erzieher und Lehrer und die Festsetzung des Erziehungsplans nur nach Rücksprache mit dem Regierungs-verweser und dem Regentschaftsrat geschehen. Bei einer Verschiedenheit der Ansichten hat der Regierungsverweser mit dem Regentschaftsrat die Entscheidung; auch liegt diesem, nach dem Absterben oder der anderweitigen Vermählung der Mutter oder der Großmutter, die Sorge für die Erziehung des minderjährigen Königs allein ob.11
(2) Die diesfallsigen Beratungen des Regentschaftsrats werden unter dem Vorsitze des Regierungsverwesers gepflogen, welcher bei dem zu fassenden Beschluß nur eine Stimme, jedoch, im Falle der Stimmengleichheit, die Entscheidung hat.
1 In der VU. von 1831 hatte § 1 am Schluß noch die Worte „des Deutschen Bundes“. Dieselben wurden durch Z. l. des VG. von 1868 gestrichen.
2 Hins. der Grenzberichtigungen geht aus den Verhandlungen des Landtags von 1831 hervor, daß man die bloße Feststellung ungewisser Grenzen überhaupt nicht als Veräußerung, somit nicht als von ständischer Zustimmung abhängig ansah: es sollte aber eine solche auch dann nicht nötig sein, wenn zur Ausgleichung und Berichtigung streitiger oder nicht gut abgerundeter Grenzen ein gegenseitiger Austausch kleinerer Parzellen und somit eine wirkliche wechselseitige Gebietsabtretung erfolge. Nur wenn eine derartige Abtretung zugleich die Abtretung von Untertanen enthält, ist dazu die Zustimmung der Stände erforderlich. 3 Die Ausübung der Regierung kann nach § 9 der VU auch einem Regierungsverweser oder Stellvertreter zukommen.
4 Nach § 1 des Haus-Ges. von 1837 verb. mit §§ 9 und 10 bilden den sukzesionsfähigen Mannesstamm des Königlichen (Alberttinischen) Hauses die „Prinzen, welche von dem gemeinschaftlichen Stammvater durch von dem König anerkannte ebenbürtige rechtmäßige Ehe in männlicher Linie abstammen“. Die Ebenbürtigkeit ist weder in der VU. noch im HG. näher bestimmt; auch die älteren Hausgesetze haben sie nicht festgestellt. In den Verfassungsverhandlungen wünschten die Stände eine nähere Bestimmung; die Regierung erklärte, eine solche werde später entsprechend den noch zu erwartenden bundesgesetzlichen Bestimmungen in das Hausgesetz aufgenommen werden. Als bestehendes Recht ist anzunehmen, daß nur die Ehe eines Prinzen mit einer hochadeligen Gemahlin ebenbürtig sei. Die Ebenbürtigkeit des Schönburg’schen und des Solms Wildenfels’schen Hauses ist von Seiten Sachsens ausdrücklich anerkannt, zuletzt hins. des ersteren im Erläuterungsreceß von 1835 (G.- u. VBl. von 1835 S. 626) und in der Übereinkunft von 1878 §19 (G. u. VBl. von 1878 S. 401), hins. des anderen in der Königlichen Deklaration v. 18. Feb.
1846 (G.- u. VBl. S. 20) „jedoch außer aller Beziehung auf den Besitz der Herrschaft Wildenfels und einer etwa behauptet werdenden ehemaligen Reichsunmittelbarkeit derselben“.
5 Seit 1373 besteht eine Erbverbrüderung zwischen den Gesamthäusern Sachsen und Hessen; letztmals erneuert wurde sie 1614. Ihre fortdauernde Geltung war jederzeit unbestritten; daß auch der obige § 7 der VU. ihre Anerkennung enthält, ist außer Zweifel.
Dieser Erbverbrüderung schloß sich 1451 das Brandenburg’sche Haus an (letzte Erneuerung gleichfalls 1614); rechtliche Gültigkeit oder Fortdauer dieser Erbverbrüderung mit Brandenburg war nicht unbestritten; § 7 oben läßt diesen Streit gleichfalls unentschieden. Auch die Hessen-Darmst. VU. von 1820 (Art. 5) und die Kurhessische von 1831 (§ 4) drücken sich ebenso unbestimmt und allgemein aus wie unser § 7 (Art. 5 „In Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Regierung auf das weibliche Geschlecht über“, § 4. „Würden dereinst Besorgnisse wegen der Thronerledigung bei Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder fortdauernde Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten
Prinzen entstehen, so soll etc..“ Die Preußische Verfassung von 1850 (Art. 53) spricht nur von Thronsukzession im Mannesstamm des Königlichen Hauses. Die Verträge selbst s. bei Schulze, Hausgesetze Bd. II. 1878 S. 36 flg. Über sie bes. E. Löning, die Erbverbrüderung zwischen den Häusern Sachsen und Hessen 1867 u. Schulze I. c. S. 10 flg 6 Der Fall, wo der König „für die Verwaltung des Landes selbst Vorsorge getroffen hat“, ist seit 1831 viermal vorgekommen:
1837 s. Spezial – Rescript des Königs v. 23. Juni 1837.
1838 s. Spezial – Rescript des Königs v. 17. April 1838.
1849 s. Königliche Erklärung vom 8. Mai 1849.
1866 s. Königliche Verordnung vom 16. Juni 1866.
In den 3 ersten Fällen wurde das Gesamtministerium mit der Stellvertretung beauftragt, im 4. Fall eine Landeskommission eingesetzt. Eine Regierungsverwesung kam seit 1831 nicht vor. 7 Das Sächsische Fürstenhaus ging durch die Teilung von 1485 zwischen den Brüdern Ernst und Albrecht, den Söhnen des Kurfürsten Friedrich d. Sanftmütigen in die beiden Hauptlinien: ältere oder Ernestinische, und jüngere oder Albertinische, jetzt Königliche, Linie auseinander. Seit 1672 bestand das Ernestinische Haus nur noch aus den beiden von 1641 datierenden Linien
Weimar und Gotha. Das Gothaische Haus teilte sich 1680 abermals und bildet seit 1825 bzw. 1826 die drei herzoglichen Linien:
S.-Meiningen und Hildburghausen, S.-Altenburg und S.-Coburg-Gotha. Das Haus Weimar nahm 1815 die Großherzogliche Würde an.
Die Gliederung des Ernestinischen Gesamthauses war also 1831 schon dieselbe wie heute: das Gr.–H. S.-Weimar und die 3 bemerkten Herzogtümer.
8 Wegen der Verfassungsänderungen überhaupt s. u. § 152.
9 Zu Abs. 2 siehe§ 64 des HG. 10 Vgl. hierzu die VO. v. 7. Nov. 1831, § 4 G bes. Z. 5.
11 Wenn die Mutter des minderjährigen Königs sich wieder vermählt und die Großmutter tot ist, so können nach den Verhandlungen von 1831 Regierungsverweser und Regentschaftsrat, wenn sie es für angemessen halten, die Erziehung der Mutter übertragen.
Zweiter Abschnitt
Von dem Staatsgut, sowie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses
§ 16
1) Staatsgut
Das Staatsgut besteht, als eine einzige unteilbare Gesamtmasse, aus dem, was die Krone an Territorien, Ämtern, Kammergütern, Domainen, den dazu gehörigen Fluren, Gebäuden und Inventarien, Grundstücken, Forsten und Mühlen, Berg- und Hüttenwerken, Kuxen, Regalien, Amtskapitalien, Einkünften, nutzbaren Rechten, öffentlichen Anstalten, Beständen, Außenständen und Vorräten jeder Art und sonst besitzt und erwirbt, und es geht dasselbe in seinem ganzen Umfange auf den jedesmaligen Thronfolger über. Neben demselben besteht das Fideikommiß des Königlichen Hauses. Von beiden ist das Privatvermögen des Königs und der Königlichen Familie zu unterscheiden.
§ 17
(1) Das Staatsgut wird durch eine den Grundsätzen der Verfassung gemäß konstituierte
Finanzbehörde verwaltet und lediglich zu Zwecken des Staats benutzt. Sein Ertrag bleibt den Staatskassen überlassen.12
(2) Übrigens ist dem Könige unbenommen, eine oder die andere Domaine, gegen Abzug
einer, nach dem Durchschnitts-Ertrage der letzten zehn Jahre, bestimmten Summe von der Zivilliste (§ 22) auf Lebenszeit zu eigener Verwaltung und Benutzung zu übernehmen; auch bleiben die in der Beilage I. verzeichneten Schlösser, Paläste, Hofgebäude, Gärten und Räume zu der freien Benutzung des Königs.
(3) So lange der Lehnsverband zwischen dem Könige, als Oberlehnsherrn, und seinen Vasallen noch besteht, wachsen die heimfallenden Lehen dem Staatsgut zu; es bleibt aber dem Könige das Recht, Erbverwandlungen zu bewilligen, Lehnspardon zu erteilen, auch alle andere aus der Oberlehnsherrlichkeit fließende Befugnisse auszuüben. Lehnsanwartschaften werden jedoch nicht erteilt werden.
§ 18
(1) Das Staatsgut ist stets in seinen wesentlichen Bestandteilen zu erhalten und kann da-
her, ohne Einwilligung der Stände, weder durch Veräußerungen vermindert, noch mit Schul-
den oder andern Lasten beschwert werden.
(2) Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen nicht begrif-
fen, welche bei einzelnen Parzellen, zu Beförderung der Landeskultur, oder zu Entfernung
wahrgenommener Nachteile durch Verkauf, Austausch oder Ablösung, so wie in Folge eines gerichtlichen Urteils, oder zu Berichtigung zweifelhafter Grenzen nötig oder gut befunden werden sollten.
(3) Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vorteilhafte Gelegenheit findet, zu Erwerbung inländischen Grundeigentums anzuwenden, inzwischen aber auf eine andere zweckmäßige Weise werbend anzulegen.
(4) Was durch eine solche Veräußerung an Grundeigentum, Rechten, Einkünften oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die Eigenschaft des veräußerten Gegenstandes an und tritt andessen Stelle.
(5) Den Ständen ist bei jedem ordentlichen Landtage (§115) nachzuweisen, was seit dem
letztvorherigen vom Staatsgut veräußert, warum die Veräußerung bewirkt, was dabei erlangt und in welcher Maße das erlangte Kaufgeld vorschriftsmäßig angewendet worden sei.
§ 19
(1) Alle Bestände, Forderungen und Ansprüche des Königlichen Fiskus gehen auf die allgemeinen Staatskassen über. Dagegen werden die auf ersterem haftenden Schulden und Ansprüche aller Art von letzteren zu alleiniger Vertretung übernommen.
(2) Die Rechte der Gläubiger bleiben unverletzt.
§ 20
2) Königliches Hausfideikommiss
(1) Das Königliche Hausfideikommiß besteht:
a) aus allem dem, was zu der Einrichtung oder Zierde der in der Beilage unter I. verzeichneten Königlichen Schlösser, Paläste, Hofgebäude und Gärten dient, dem Mobiliar, welches der Aufsicht der Hofämter und Hofintendanten anvertraut und zum Bedarfe oder Glanze des Hofs bestimmt ist, den Ställen, an Pferden, Wagen und sonstigem Inventar, den Jagderfordernissen, den in dem grünen Gewölbe und anderen Königlichen Sammlungen befindlichen Kostbarkeiten, Gold- und Silbergeräten und Porzellan, der Gemäldegalerie, den Kupferstich-, Naturalien-, Münz-und anderen Kabinetten, der Bibliothek, der Kunst-, Rüst- und Gewehrkammer;
b) aus demjenigen, was demselben nach § 21 zuwächst.13
(2) Dasselbe ist Eigentum des Königlichen Hauses, dessen Besitz geht aber, nach der § 6 und 7 für die Krone bestimmten Sukzessionsordnung und sonst, auf den jedesmaligen rechtmäßigen Regenten des Königreichs Sachsen über. Dasselbe ist von dem Lande unzertrennbar und unveräußerlich. Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen nicht begriffen, welche durch Verkauf oder Austausch einzelner Gegenstände für gut befunden werden sollten. Was durch Veräußerung an Gegenständen oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die Eigenschaft des veräußerten Gegenstandes an und tritt an dessen Stelle.
(3) Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vorteilhafte Gelegenheit findet, zu Vermehrung des Hausfideicommisses anzuwenden. Auch steht dem jedesmaligen Regenten lediglich unter Zustimmung der Stände das Befugnis zu, die zu demselben gehörigen Kostbarkeiten, bis zur Höhe einer Million Taler, in außerordentlichen Notfällen zu Staatszwecken zu verpfänden. Es ist jedoch der verpfändete Teil desselben, sobald als möglich, wieder einzulösen.
(4) Nur in den § 105 erwähnten außerordentlichen dringenden Fällen, wo die Einberufung der Stände durch die Umstände unmöglich gemacht wird, kann eine Verpfändung desselben vom Könige, unter Verantwortlichkeit der ihn hierbei beratenden Minister, auch ohne Zustimmung der Stände, verfügt werden, und es treten alsdann die Bestimmungen des gedachten §s. in Kraft.
§ 21
3) Privateigentum des Königs14
(1) Privateigentum des Königs ist alles dasjenige, was derselbe vor der Gelangung zum Throne bereits besessen hat, sowie dasjenige Vermögen, was er während seiner Regierung aus Privatrechtstiteln erwirbt; es steht ihm darüber die freie Disposition unter den Lebenden und auf den Todesfall zu.
(2) Hat der König über dieses Vermögen nicht disponiert, so wächst dasselbe bei seinem Ableben dem Hausfideikommiss zu.
(3) Über Ersparnisse an der Zivilliste steht dem König die freie Disposition unter den Lebenden zu, bei seinem Ableben aber fallen solche ebenfalls dem Hausfideikommiss anheim.
§ 22
4) Zivilliste
(1) Der König bezieht jährlich eine mit den Ständen, auf die Dauer seiner Regierung, verabschiedete Summe aus den Staatskassen, als Zivilliste, zu seiner freien Disposition in monatlichen Raten im Voraus zahlbar.
(2) Diese Summe ist als Äquivalent für die den Staatskassen, auf die jedesmalige Dauer der Regierungszeit des Königs, überwiesenen Nutzungen des Königlichen Domainengutes zu betrachten und kann, während der Regierungszeit des Königs, weder ohne dessen Zustimmung vermindert, noch ohne die Bewilligung der Stände vermehrt, auch, als wesentliches Bedürfnis zu Erhaltung der Würde der Krone, zu keiner Zeit und auf keine Weise mit Schulden belastet werden.
(3) Diese Nutzungen sollen auch den Staatskassen so lange überwiesen bleiben, als eine Zivilliste bewilligt wird, welche der jetzt mit Fünfmalhundert Tausend Talern — verabschiedeten an Höhe wenigstens gleich kommt.
(4) Die Zivilliste des mit Tode abgegangenen Königs besteht fort, bis die seines Nachfolgers verabschiedet ist, jedoch längstens nur bis zur Vereinigung über ein neues Budget.
(5) Von selbiger werden bestritten: die Schatullengelder des Königs und seiner Gemahlin, die Unterhaltungs- und Erziehungskosten seiner Kinder, die Gehalte aller Königlichen Hof-Beamten und Diener, die künftig auszusetzenden Pensionen derselben, so wie ihrer Witwen und Kinder, der gesamte Aufwand für die Hofhaltung, den Stall, die Hofjagd und die dazu gehörigen Inventarien, den katholischen und evangelischen Hofgottesdienst, für letzteren, nach der Höhe des seitherigen Beitrags, die Hofkapelle und Hoftheater, die Unterhaltungskosten der nach § 17 dem Könige zur freien Benutzung bleibenden Schlösser, Paläste, Hofgebäude und Gärten, endlich alle hier nicht erwähnte ordentliche oder außerordentliche Hofausgaben, deren Bestreitung nicht ausdrücklich auf das Staatsbudget gewiesen ist.
§ 23
5) Apanagen und andere Gebührnisse der Glieder des Königlichen Hauses
(1) Die den dermaligen Gliedern des Königlichen Hauses ausgesetzten Apanagen, Witthümer und andern vertragsmäßigen Gebührnisse, Hand- und Garderobengelder bleiben, unter Beobachtung der wegen der Sekundogenitur bestehenden Bestimmungen auf deren Lebenszeit unverändert und werden in das Budget aufgenommen.
(2) Über die künftig unter Anrechnung der Sekundogenitur zu gewährenden Apanagen,
Witthümer, Heiratsgüter und andere dergleichen Gebührnisse ist mit den Ständen eine feststehende Bestimmung zu verabschieden, welcher nachmals in jedem einzelnen Falle nachzugehen ist, und welche in das Hausgesetz aufgenommen werden soll.
(3) Ohne Einwilligung der Stände können diese Gebührnisse nicht verändert und nie
durch Überweisung von Grundstücken zur Benutzung gewährt werden.
(4) Die Entrichtung derselben erfolgt aus den Staatskassen ohne Zurechnung auf die Zivilliste.
12 Die zur Verwaltung des Staatsguts berufene Finanzbehörde ist das Finanzministerium s. VO. v. 7. Nov. 1831, § 4 B. 13 Der jetzige erste Absatz des § 20 (von „Das Königliche“ bis „zuwächst.“) bestand in der VU. von 1831 aus zwei Absätzen. Das
Von 1888 hat den oben im Text stehenden ersten Absatz daraus gemacht. Die weiteren drei ursprünglichen Absätze des § 20 sind unverändert geblieben. Siehe Anmerkung zu § 21. 14 Das VG. von 1888 hat den obigen Text an die Stelle des § 21 gesetzt. Der zweite Abs. ist übrigens unverändert. § 20 Abs. 2 der
VU. ist dem Inhalte nach identisch mit § 21 gewesen. Diesen ungeeigneten doppelten Ausdruck desselben Inhalts in zwei auf einander folgenden §§ hat das VG. von 1888 beseitigt, indem es den Abs. 2 des § 20 zu einer Verweisung auf § 21 zusammenzog s. zu § 20. Die Änderung des VG. v. 1888 beruht auf der Erwägung, dass die Beschränkung des Königs auf Disposition inter vivos hins. des während der Regierung nicht mit dem schon vor der Gelangung zum Thron besessenen Vermögen, sondern sonst durch einen
Privatrechtstitel erworbenen Vermögens (im Gegensatz zu den Ersparnissen aus der Zivilliste), weder zweckmäßig noch würdig,
und, weil leicht zu umgehen, auch unpraktisch sei; es beruhe diese Beschränkung auf einer früheren, jetzt nicht mehr berechtigten Anschauung.
Dritter Abschnitt
Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Untertanen
§ 24
1) Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Untertanen
Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Staats verpflichtet zu Beobachtung der Gesetze
desselben und begründet dagegen den gesetzlichen Schutz.
§ 25
2) Heimat- und Staatsbürgerrecht
Die Bestimmungen über das Heimatrecht und Staatsbürgerrecht bleiben einem besonde-
ren Gesetze vorbehalten.
§ 26
3) Schutz der Rechte
Die Rechte der Landeseinwohner stehen für alle in gleicher Maße unter dem Schutze der
Verfassung.
§ 27
4) Freiheit der Person und des Eigentums
Die Freiheit der Personen und die Gebarung mit dem Eigentum sind keiner Beschränkung
unterworfen, als welche Gesetz und Recht vorschreiben.
§ 28
Wahl des Berufs
Jeder ist daher berechtigt, seinen Beruf und sein Gewerbe nach eigener Neigung zu wählen und sich dazu im In- oder Ausland auszubilden, soweit nicht hierbei ausdrückliche Gesetze oder Privatrechte beschränkend entgegenstehen.
§ 29
Wegzug15
Jedem Untertan steht der Wegzug aus dem Lande ohne Erlegung einer Nachsteuer frei, soweit nicht die Verpflichtung zum Kriegsdienste oder sonst Verbindlichkeiten gegen den Staat oder Privatpersonen entgegenstehen.
§ 30
Waffendienst16
Die Verpflichtung zu Verteidigung des Vaterlandes und die Verbindlichkeit zum Waffendienste ist allgemein; es finden dabei keine andern, als die durch die Gesetze bestimmten Ausnahmen Statt.
§ 31
Abtretung von Privateigentum zu Staatszwecken 17
(1) Niemand kann gezwungen werden, sein Eigentum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken abzutreten, als in den gesetzlich bestimmten oder durch dringende Notwendigkeit gebotenen, von der obersten Staatsbehörde zu bestimmenden Fällen und gegen Entschädigung, welche ohne Anstand ermittelt und gewährt werden soll.
(2) Entsteht ein Streit über die Summe der Entschädigung, und der Eigentümer oder der
Berechtigte will sich bei der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht beruhigen, so bleibt ihm unbenommen, die Sache im ordentlichen Rechtswege zur Erledigung zu bringen; es ist aber einstweilen die Abtretung zu bewirken und die von jener Behörde festgesetzte Summe ohne Verzug zu bezahlen.
§ 32
5) Rechtsverhältnis in Bezug auf den Glauben
Jedem Landeseinwohner wird völlige Gewissensfreiheit und in der bisherigen oder der
künftig gesetzlich festzusetzenden Maße Schutz in der Gottesverehrung seines Glaubens gewährt.
§ 33
(1) Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem
religiösen Glaubensbekenntnis.
(2) Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf das religiöse Bekenntnis keinen Abbruch tun.18
§ 34
6) Rechtsgleichheit zum Staatsdienste
Die Verschiedenheit des Standes und der Geburt begründet keinen Unterschied in der Be-
rufung zu irgend einer Stelle im Staatsdienste.
§ 35
7) Presse und Buchhandel
Die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels werden durch ein Gesetz geordnet
werden, welches die Freiheit derselben, unter Berücksichtigung der Sicherung gegen Miß-
brauch, als Grundsatz feststellen wird.19
§ 36
8) Recht der Beschwerde über Behörden
(1) Jeder hat das Recht, über gesetz- oder ordnungswidriges Verfahren einer Behörde oder
Verzögerung der Entscheidung, bei der zunächst vorgesetzten, schriftliche Beschwerde zu führen.
(2) Wird selbige von der vorgesetzten Behörde unbegründet gefunden, so ist diese verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Gründe ihres Urteils zu belehren. Glaubt derselbe, sich auch bei der Entscheidung der obersten Staatsbehörde nicht beruhigen zu können, so darf er die Beschwerde den Ständen mit der Bitte um Verwendung schriftlich vortragen, welche dann zu beurteilen haben, ob die Sache geeignet sei, von ihnen am Throne bevorwortet zu werden.
(3) Übrigens bleibt auch Jedem unbenommen, seine Wünsche und Beschwerden bei dem Regenten unmittelbar anzubringen.
§ 37
9) Abgabenwesen
Kein Untertan soll mit Abgaben oder andern Leistungen beschwert werden, wozu er nicht
vermöge der Gesetze oder Kraft besonderer Rechtstitel verbunden ist.
§ 38
Alle Untertanen haben zu den Staatslasten beizutragen.
§ 39
(1) Es soll ein neues Abgabensystem festgestellt werden, wobei die Gegenstände der direkten und indirekten Besteuerung, nach möglichst richtigem Verhältnisse, werden zur Mitleidenheit gezogen werden.20
(2) Die bisher bestandenen Realbefreiungen sollen, gegen angemessene Entschädigung, deren Modalität unter Vernehmung mit den Ständen durch die künftige Gesetzgebung näher zu bestimmen ist, aufgehoben werden.
§ 40
Neue bleibende Befreiungen von Staatslasten können in keiner Weise vergünstigt oder er-
worben werden.
15 Jetzt kommen die Vorschriften des Reichs-Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit, bes. §§ 15 und 17 in Betracht.
16 S. jetzt Reichs-Verfassung Art. 57 und Reichs-G. betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 9. Nov. 1867, § 1. („Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Ausgenommen von der Wehrpflicht sind
nur: a) die Mitglieder regierender Häuser, b) die Mitglieder der mediatisierten, vormals reichsständischen, und derjenigen Häuser, welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist, oder auf Grund besonderer Rechtstitel zusteht“). 17 An § 31 der VU. schließt sich § 7, Z. 2, des AGes. v. 1835 an:
„Der Rechtsweg findet statt: 2., nach Maßgabe der VU. § 31, wenn Jemand sein Eigentum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken abtreten oder aufgeben muss, sich aber bei der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten und von ihm einstweilen anzunehmenden Entschädigungssumme nicht beruhigen will.“
Die speziellen Enteignungsgesetze s. bei Ludwig-Wolf, die Gesetzgebung über Wegebau und Expropriation im Königreich Sachsen 3. Aufl. Roßberg 1892. Als wissenschaftliche Bearbeitungen des Sächs. Expropriationswesens sind hervorzuheben: Häpe, die Zwangsenteignung nach dem im Königreich Sachsen geltenden Recht 1891, Schelcher, die Rechtswirkung der Enteignung nach
gemeinem und sächsischem Recht 1893.
18 Durch das VG. v. 1868 (II) wurde § 33 aufgehoben und an seine Stelle der oben im Text stehende § gesetzt.
Weiterhin bestimmt das Bundesgesetz vom 3. Juli 1869:
„Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Teilnahme an der Gemeinde und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Ämter vom religiösen Bekenntnis unabhängig sein.“ S. dazu die Sächs. VO. v. 12. Aug. 1869 (die Juden betr.) und die VO. v. 1. Dez. 1870, § 2. 19 In der VU. von 1831 standen zwischen den Worten „Berücksichtigung“ und „der Sicherung“ noch die Worte „der Vorschriften der Bundesgesetze und“ (also „unter Berücksichtigung der Vorschriften der Bundesgesetze und der Sicherung gegen Missbrauch“.)
Das VG. v. 1868 (I) hat die Worte „der Vorschriften der Bundesgesetze und“ gestrichen.
Auf Grund des § 35 erging eine Reihe von Gesetzen; zuletzt waren als sächsische Gesetze das Gewerbegesetz von 1861 und das
Pressegesetz von 1870 maßgebend. Jetzt kommt die D. Gewerbeordnung von 1869 und das D. Pressegesetz von 1874 in Betracht. 20 Mit der Feststellung des neuen Abgabesystems wurde sofort begonnen. Ein Ges. v. 4. Dez. 1833 führte auf Grund des Beitritts
von Sachsen zum Zollverein die Zölle und die vertragsmäßigen inneren Steuern ein. Auch der Elbzoll wurde geordnet (VO. v. 25. Jan. 1834). Ein Ges. v. 4. Oct. 1834 ordnete die Schlachtsteuer, und ein Ges. v. 22. Nov. 1834 führte die Gewerbe- und Personalsteuer ein. Das Ges. v. 9. Sept. 1843 enthält das neue Grundsteuer-System (vorbereitet seit 1833 VO. 7. März 1835). Die Stempelsteuer wurde durch 2 Gesetze v. 13. Nov. 1876 (Erbschaftssteuer und Urkundenstempelsteuer) geordnet. Das Schlachtsteuergesetz v. 1834 wurde durch das v. 25. Mai 1852 ersetzt. An die Stelle der Gewerbe- und Personalsteuer trat 1878 die allgemeine Einkommensteuer Ges. v. 2. Juli 1878, und ein Ges. v. 1. Juli 1878 ordnete die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen. Durch die neue Steuergesetzgebung wurden fortschreitend die alten Steuern beseitigt. Der letzte Rest der vor 1831 bestehenden Steuern, die Chaussee- und Brückengelder, fielen 1885 hinweg (Ges. v. 24. Juni 1884).
Da auch der Elbzoll 1870 aufhörte (RGes. v. 11. Juli 1870), so bestehen jetzt als Sächsische Staatssteuern (also abgesehen von den
Reichssteuern, den Zöllen etc.) folgende Steuern, jede durch dauernde Gesetze geordnet:
Direkte Steuern
1. Grundsteuer Ges. v. 9. Sept. 1843. Ges. v. 3. Juli 1878, Art. 3.
2. Einkommensteuer Ges. v. 2. Juli 1878. Ges. v. 10. März 1894.
3. Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen Ges. v. 1. Juli 1878.
Indirekte Steuern
4. Erbschaftssteuer Ges. 13. Nov. 1876, Ges. 3. Juni 1879, Ges. 9. März 1880.
5. Urkundenstempel Ges. 13. Nov. 1876. Ges. 3 m Juni 1879, Ges. 28. Febr. 1882 Art. II., Ges. 17. März 1886.
Ges. 9. Dez. 1889.
6. Schlachtsteuer, Übergangsabgabe vom vereinsländischen, Verbrauchsabgabe vom vereinsausländischen Fleischwerk Ges. v. 25. Mai 1852, Ges. 15. Mai 1867, Ges. 12. Nov. 1875, Ges. 24. Febr. 1882, Ges. 22. Apr. 1892.
Wegen der Entschädigung für die entzogene Grundsteuerbefreiung ergingen die Gesetze vom 8. Nov. 1838, 15. Juni und 27. Juli 1843
Vierter Abschnitt
Von dem Staatsdienste
§ 41
1) Ministerial-Departements, Gesamtministerium, Staatsrat
(1) Es bestehen die Ministerial-Departements der Justiz, der Finanzen, des Innern, des
Krieges, des Kultus und der auswärtigen Angelegenheiten, deren Vorstände den Ständen verantwortlich sind.21
(2) Diese Vorstände bilden das Gesamt-Ministerium, als die oberste kollegiale Staatsbehörde.22
(3) Auf den Vorstand des Ministerii des Kultus, welcher stets der evangelischen Konfession zugetan sein muß, in Gemeinschaft mit wenigstens zwei andern Mitgliedern des Gesamt-Ministerii derselben Konfession, geht der bisherige Auftrag in Evangelicis über. Zu seinem Wirkungskreis gehören die in § 57 bezeichneten Angelegenheiten aller Konfessionen.
(4) Es kann ein Staatsrat gebildet werden, zu welchem außer den Vorständen der Ministerial-Departements, diejenigen Personen gezogen werden, welche der König geeignet findet.23
§ 42
2) Verantwortlichkeit der Staatsdiener
Alle Staatsdiener sind für ihre Dienstleistung verantwortlich.24
§ 43
Kontrasignatur der Königlichen unmittelbaren Verfügungen
(1) Alle Verfügungen in Regierungsangelegenheiten, welche der König unterzeichnet, müssen von dem Vorstande eines Ministerial-Departements, welcher bei der Beschlußnahme wirksam gewesen ist, in der Reinschrift, zum Zeichen seiner Verantwortlichkeit für die Zweckmäßigkeit und Übereinstimmung derselben mit den Gesetzen und der Verfassung des Landes, kontrasigniert werden.25
(2) Eine solche mit der erforderlichen Kontrasignatur nicht bezeichnete Verfügung ist als
erschlichen zu betrachten und daher unverbindlich.
§ 44
3) Vorbehaltene Bestimmungen über die Verhältnisse der Staatsdiener
Die Verhältnisse der Staatsdiener, worunter jedoch der Hofdienst nicht mit begriffen ist,
sollen durch ein besonderes Gesetz26 näher bestimmt werden, in welchem vorzüglich die nötige Unabhängigkeit des Richteramts berücksichtigt werden wird.
21 Den Geschäftskreis der Ministerien s. unten in der VO. v. 7. Nov. 1831. Hins. der Staatsdienerverhältnisse der Minister bestimmt das Staatsd.-Ges. v. 1835 § 4 Abs. 4 (s. zu § 41 der VU.) „Die Staatsminister ernennt und entlässt der König nach eigener freier Entschließung“ und § 9 Abs. 5 u. 6 dess. Ges. bestimmt „Die Vorstände der Ministerien können sich nicht entbrechen, wenn sie auf Anordnung des Königs oder auf ihr eigenes durch ihre verfassungsmäßige Verantwortlichkeit begründetes Ansuchen der Direktion des Departements enthoben werden, auch eine andere Stelle anzunehmen, sobald solche nur eine dem Ministerposten zunächst stehende, mindestens drei Fünftel des bisherigen Gehalts gewährende ist.“ „Fände eine solche Anstellung nicht statt, so hat sich der ausscheidende Vorstand mit einem Wartegeld in gleicher Höhe zu begnügen; jedoch leiden die Bestimmungen wegen der Pensionierung sowohl als die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes, insoweit rücksichtlich ihrer nicht etwas Anderes angeordnet ist, auf sie ebenfalls Anwendung.“
22 Der Geschäftskreis des Gesamtministeriums wird durch § 4G der VO. v. 7. Nov. 1831 im Allg. bestimmt.
23 Dieser fakultative Staatsrat wurde durch VO. v. 16. Nov. 1831 errichtet, an deren Stelle weiterhin die VO. v. 29. Mai 1855 trat. Gegenwärtig besteht der Staatsrat tatsächlich nicht mehr und ist im Staatshandbuch nicht mehr aufgeführt.
24 Ges. Die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betr. v. 7. März 1835 § 7 Abs. 2.:
„Die dem Staatsdiener obliegende Beobachtung der Staatsverfassung berechtigt keinen Diener, die Anordnungen seines Vorgesetzten, deren Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen ihm zweifelhaft dünkt, bei Seite zu setzen;
vielmehr hat er demselben ohne Verzug nachzugehen, und es bleibt ihm unbenommen, sein diesfallsiges Bedenken der vorgesetzten Behörde anzuzeigen. Er kann daher solchenfalls wegen Befolgung der Anordnung nicht zur Verantwortung gezogen werden, vielmehr trifft die Verantwortlichkeit denjenigen, der die Anordnung erteilt hat.“
Die disziplinäre Verantwortlichkeit ist in der Staatsdiener-Gesetzgebung geordnet (bes. Ges. v. 1876) s. zu § 44. 25 S. dazu § 5 Abs. 2 der VO. v. 7. Nov. 1831. Neben die vom König selbst vollzogene vom Minister kontrasignierte Anordnung tritt die Anordnung des Ministers auf Befehl des Königs.
Weiter bezieht sich auf den § 43 noch § 110, Abs. 2 der VU. und § 5 Abs. 4 der VO. v. 7. Nov. 1831.
26 Dies ist geschehen durch das Ges. betr. die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener von 7. März 1835. Dazu die Änderungsgesetze vom
(24. April 1851, 29. Mai 1852) 9. April 1872, 5. März 1874, 3. Juni 1876, 23. März 1880, 1. Febr. 1890.
Die Unabhängigkeit des Richteramts und die besonderen Verhältnisse desselben sind im Staatsdienerges. v. 1835 § 4 Abs. 3 u. § 7 Abs. 2 berücksichtigt worden. Weiter erging im Anschluss an das RgerVerf. Ges. v. 27. Jan. 1877, § 1 flg. das S. Ausführungsgesetz v. 1. März 1879, § 16 flg. nebst dem Abänderungsges. v. 5. April 1892, und das besondere Gesetz, das Dienstverhältnis der Richter betreffend v. 20. März 1880. Der Eid der Richter ist durch das Ges. v. 20. Febr. 1879 und die VO. d. e. d. § 3 bestimmt.
Fünfter Abschnitt
Von der Rechtspflege
§ 45
1) Verwaltung der Gerichtsbarkeit
Die Gerichtsbarkeit wird in einer gesetzlich bestimmten Instanzenordnung verwaltet.27
§ 46
2) Angabe der Gründe der Rechtsentscheidungen
Alle Gerichtsstellen haben ihren Entscheidungen Gründe beizufügen.
§ 47
3) Kompetenz
(1) Sie sind bei Ausübung ihres richterlichen Amtes innerhalb der Grenzen ihrer Kompe-
tenz von dem Einfluß der Regierung unabhängig.
(2) Über Kompetenzzweifel zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden entscheidet in letzter Instanz eine besondere Behörde, deren Organisation durch ein Gesetz bestimmt wird, und deren Mitglieder zur Hälfte aus Räten des obersten Justizhofes bestehen müssen.28
§ 48
Kein Untertan darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden, außer in den von den
Gesetzen vorausbestimmten Fällen.29
§ 49
4) Rechtsweg in Bezug auf Akte der Staatsverwaltung
(1) Jedem, der sich durch einen Akt der Staatsverwaltung in seinen Rechten verletzt glaubt, steht der Rechtsweg offen.
(2) Ein besonderes Gesetz30 wird die nötigen Ausnahmen und Bestimmungen treffen, damit durch die Ausübung dieses Befugnisses der freie Fortgang der Verwaltung nicht gehemmt werde.
§ 50
5) Gerichtsstand des Fiskus
Der Fiskus nimmt in allen ihn betreffenden Rechtsstreitigkeiten Recht vor den ordentli-
chen Landesgerichten.31
§ 51
6) Gesetzliche Verfolgung
Niemand darf ohne gesetzlichen Grund verfolgt, verhaftet, oder bestraft und über vier und
zwanzig Stunden über die Ursache seiner Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden.32
§ 52
7) Begnadigungsrecht
Der König hat in strafrechtlichen Fällen das Recht der Abolition, so wie der Verwandlung,
Minderung oder des Erlasses der Strafe, kann aber zuerkannte Strafen nicht schärfen.
§ 53
8) Konfiskation
(1) Die Konfiskation kann künftig nur bei einzelnen Sachen, welche als Gegenstand oder
Werkzeug einer Vergehung gedient haben, Statt finden.
(2) Eine allgemeine Vermögenskonfiskation tritt in keinem Falle ein.33
§ 54
9) Moratorien
Moratorien dürfen von Staatswegen nicht erteilt werden.34
§ 55
10) Vorbehaltene Bestimmungen über die Einrichtung der Rechtspflege
(1) Die Rechtspflege wird auf eine der Gleichheit vor dem Gesetze entsprechende Weise in der Maße eingerichtet werden, dass die privilegierten Gerichtsstände aufhören, soweit nicht einzelne auf Verträgen oder besonderen Verhältnissen beruhende Ausnahmen noch ferner notwendig bleiben.
(2) Die nähern Bestimmungen hierüber werden durch ein Gesetz getroffen werden.35
27 Die Neugestaltung der Justiz begann abgesehen von den transitorischen Einrichtungen der VO. v. 7. Nov. 1831 mit dem B Ges.
v. 1835, durch welches in den höheren Instanzen ein Oberappellationsgericht und 4 Appellationsgerichte eingerichtet wurden. Die Gesetzgebung von 1855 hob alle Patrimonialjustiz auf, so das von da an alle Gerichtsbarkeit nur von königlichen Gerichten geübt wurde, (wegen der Schönburg’schen Rezeßherrschaften s. nachher) und stellte als untere Instanzen die Bezirksgerichte und Gerichtsämter auf. Geschworenengerichte wurden 1868 angefügt. Die Gesetzgebung von 1873 führte die Trennung der Justiz und Verwaltung, die bei den Gerichtsämtern noch fehlte, durch, indem sie diese zu reinen Gerichten machte. Das Jahr 1877 brachte endlich die Reichsjustizgesetzgebung mit der neuen Gerichtsorganisation, (Oberlandesgericht in Dresden, Landgerichte nebst Schwurgerichten in Bautzen, Chemnitz, Dresden, Freiberg, Leipzig, Plauen, Zwickau, Amtsgerichte s. Ges. v. 1. März, VO. v. 28. Juli 1874). Der Übergang der dem Hause Schönburg noch zustehenden Gerichtsbarkeit auf den Staat wurde durch die Übereinkunft von 1878 (s. z. § 63) geordnet. 28 Die Entscheidung der Kompetenzkonflikte wurde zunächst durch § 18 des A Ges. v. 28. Jan. 1835 provisorisch dem Staatsrat
übertragen; dann durch Ges. v. 13. Juni 1840 einer hierfür gegründeten besonderen Kommission. Das RGerichtsverfassungsgesetz § 17 gab den Anlass zu dem die Entscheidung der Kompetenzstreitigkeiten neu ordnenden Sächs. Ges. vom 3. März 1879, das hierfür einen besonderen Kompetenzgerichtshof aufstellte.
29 Daraus erwuchsen dann die ABC Gesetze v. 28. u. das DGes. v. 30. Jan. 1835.
30 Als das besondere Gesetz des § ist die zu § 48 bemerkte Gesetzgebung von 1835 anzusehen, insbesondere das A Gesetz v. 28. Jan.1835 und in diesem insbesondere § 7, Z. 3 und Abs. 2, wo es heißt „Der Rechtsweg findet statt 3) wenn Jemand unter der Behauptung, eine Verwaltungsbehörde habe ihre Amtsgewalt überschritten oder gemissbraucht, oder Amtspflichten vernachlässigt, und es sei daraus für ihn Schaden entstanden, Entschädigung (nach Befinden Herstellung des vorigen Standes der Sache, Sachsenbuße) verlangt.“ „Es dürfen jedoch Justizbehörden, wenn dabei Verwaltungsmaßregeln zur Sprache kommen, über die
Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit derselben im Bezug auf das allgemeine Beste, soweit eine rechtliche Erörterung darüber in den Gesetzen nicht ausdrücklich nachgelassen worden, nicht urteilen, noch die Verordnungen der Verwaltungsbehörden für ungültig erklären. Auch versteht es sich von selbst, dass Justizbehörden über die Verletzung oder Gefährdung bloßer Interessen (im Gegensatz der Rechte) und über Versagung von Gesuchen, deren Bewilligung dem Ermessen der Verwaltungsbehörden überlassen ist, nicht zu urteilen haben; ingleichen, dass die Administrativ-Justizbehörden, wenn sie in ihrer richterlichen Eigenschaft, innerhalb der Grenzen ihrer Kompetenz, Entscheidungen geben, ganz den gewöhnlichen Justizbehörden gleichzuachten sind.“
S. dazu § 11 des Reichs-Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz. 31 Siehe jetzt § 4 des REinfGes. zur Zivilprozessordnung.
32 Siehe das D. SGB. und die DStPO., bes. SGB. § 2 SPO. § 114, 198, 266, und GVG. § 16.
33 Siehe bes. § 40 des SGB.
34 Siehe d. ECPO. § 14, 4, EKO. § 4. 35 Abs. 2 wurde durch das C Ges. v. 28. Jan. 1835 verwirklicht. Dazu das Hausgesetz Abschn. 9 (Nachtrag vom 20. Aug. 1879).
Im Übrigen ist auf die Reichsgesetzgebung zu verweisen (bes. EGVG § 5, 7. GVG § 16. ECPO § 5, EKO § 7, ESPO. § 4).
Sechster Abschnitt
Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen
§ 56
1) Öffentliche Religionsübung
(1) Nur den im Königreiche aufgenommenen oder künftig mittelst besonderen Gesetzes
aufzunehmenden christlichen Konfessionen steht die freie öffentliche Religionsübung zu.
(2) Es dürfen weder neue Klöster errichtet, noch Jesuiten oder irgend ein anderer geistli-
cher Orden jemals im Lande aufgenommen werden.
§ 57
2) Rechte des Königs über die Kirchen36
(1) Der König übt die Staatsgewalt über die Kirchen (jus circa sacra), die Aufsicht und das
Schutzrecht über dieselben nach den diesfallsigen gesetzlichen Bestimmungen aus, und es sind daher namentlich auch die geistlichen Behörden aller Konfessionen der Oberaufsicht des Ministeriums des Kultus untergeordnet.
(2) Die Anordnungen im Betreff der inneren kirchlichen Angelegenheiten bleiben der besonderen Kirchenverfassung einer jeden Konfession überlassen. Insbesondere wird die landesherrliche Kirchengewalt (jus episcopale) über die evangelischen Glaubensgenossen, so lange der König einer anderen Konfession zugetan ist, von der in § 41 bezeichneten Ministerialbehörde ferner in der seitherigen Maße ausgeübt.
§ 58
3) Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt
Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt können auch bis zu der obersten weltlichen Staatsbehörde gebracht werden.37
§ 59
4) Rechtsverhältnisse der Diener der Kirchen
Die Kirchen und Schulen und deren Diener sind in ihren bürgerlichen Beziehungen und
Handlungen den Gesetzen des Staats unterworfen.
§ 60
5) Stiftungen
Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für den Kultus, den Unterricht oder die Wohltätigkeit bestimmt sein, stehen unter dem besonderen Schutz des Staats, und das Vermögen oder Einkommen derselben darf unter keinem Vorwand zum Staatsvermögen eingezogen oder für andere als die stiftungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Nur in dem Falle, wo der stiftungsmäßige Zweck nicht mehr zu erreichen steht, darf eine Verwendung zu andern ähnlichen Zwecken mit Zustimmung der Beteiligten und, in sofern allgemeine Landesanstalten in Betracht kommen, mit Bewilligung der Stände erfolgen.38
36 Aufgrund des Umfangs, siehe Anmerkungen im Werk „Die Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen“ von Professor Dr. Fricker Seite 48-52.
37 Zu § 58 ist im Allgemeinen zu verweisen auf die Anm. 2 (siehe oben, Professor Dr. Fricker) betr. die staatliche Oberaufsicht über
die Kirchen. Aus dem Ges. v. 1876 betr. die staatliche Oberaussicht über die katholische Kirche ist insbes. noch anzuführen:
§ 9. „Gegen Verletzung eines Staatsgesetzes durch Missbrauch der kirchlichen Straf- und Zuchtgewalt hat die Staatsregierung von Amtswegen einzuschreiten.“
„Auch im Falle erhobener Beschwerde hat sich die Staatsregierung auf Prüfung und Entscheidung vom Standpunkte des Staatsgesetzes zu beschränken.“
§ 34. „Die Staatsregierung ist befugt, wegen Handlungen oder Unterlassungen, welche diesem Gesetze oder den auf Grund desselben von den zuständigen Behörden erlassenen Anordnungen zuwider sind, Geldstrafen in einer den Vermögensverhältnissen
angemessenen Höhe als Ordnungsstrafen zu verfügen, sowie sonst zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und von
Anordnungen der gedachten Art gesetzlich zulässige Zwangsmittel in Anwendung zu bringen.“ 38 Wegen der öffentlichen Beaufsichtigung der Stiftungen s. im Allg die VO. v. 7. Nov. 1831, 4 E II.
Siebenter Abschnitt
Von den Ständen
I. Organisation der Ständeversammlung
§ 61
1) Allgemeine Bestimmungen. Ständeversammlung in zwei Kammern. Ständische Provinzialverfassung
(1) Für das ganze Königreich Sachsen besteht eine allgemeine, in zwei Kammern abgeteilte
Ständeversammlung.
(2) Neben selbiger wird die besondere Provinzial-Landtagsverfassung in der Oberlausitz und die Kreistagsverfassung in den alten Erblanden, vorbehaltlich der in Rücksicht beider nötig werdenden Modifikationen noch ferner fortbestehen.39
§ 62
Rechtsgleichheit und Verbindung der beiden Kammern
Beide Kammern sind in ihren Rechten und Befugnissen einander gleich. Zeit und Ort der Sitzungen beider sind jederzeit dieselben.
§ 63
2) Erste Kammer. Mitglieder derselben
Zu der ersten Kammer gehören folgende Mitglieder:
1. die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses;
2. das Hochstift Meißen durch einen Deputierten seines Mittels;
3. der Besitzer der Herrschaft Wildenfels;
4. die Besitzer der fünf schönburgischen Rezeßherrschaften, Glaucha, Waldenburg,
Lichtenstein, Hartenstein und Stein, durch einen ihres Mittels;
5. ein Abgeordneter der Universität Leipzig, welcher von selbiger aus dem Mittel ihrer
ordentlichen Professoren gewählt wird;
6. der Besitzer der Standesherrschaft Königsbrück;
7. der Besitzer der Standesherrschaft Reibersdorf;
8. der evangelische Oberhofprediger;
9. der Dekan des Domstifts St. Petri zu Budissin, zugleich in seiner Eigenschaft als hö-
herer katholischer Geistlicher, und im Falle der Behinderung oder der Erledigung
der Stelle, einer der drei Kapitularen des Stifts;
10. der Superintendent zu Leipzig;
11. ein Abgeordneter des Kollegiatstifts zu Wurzen, aus dem Mittel des Kapitels;
12. die Besitzer der vier schönburgischen Lehnsherrschaften, Rochsburg, Wechselburg,
Penig und Remissen, durch einen ihres Mittels;
13. zwölf auf Lebenszeit gewählte Abgeordnete der Besitzer von Rittergütern und ande-
ren größeren ländlichen Gütern;40
14. zehn vom Könige nach freier Wahl auf Lebenszeit ernannte Rittergutsbesitzer;
15. die erste Magistratsperson der Städte Dresden und Leipzig;
16. die erste Magistratsperson in sechs vom Könige, unter möglichster Berücksichtigung
aller Teile des Landes nach Gefallen zu bestimmenden Städten.
17. fünf vom Könige nach freier Wahl auf Lebenszeit ernannte Mitglieder.41
§ 64
Nähere Bestimmung in Rücksicht der Herrschaftsbesitzer
Für die § 63 unter 3, 4, 6, 7 und 12 benannten Besitzer der Herrschaften kann im Falle der Minderjährigkeit, oder wenn sie aus Ursachen, welche die Kammer als statthaft anerkennt, an dem Landtage persönlich Teil zu nehmen nicht vermögen, derjenige nächste Nachfolger in die
Kammer eintreten, welcher nach § 74 für die Person dazu geeignet ist. Den Besitzern der Herrschaft Wildenfels und der schönburgischen Receßherrschaften ist jederzeit nachgelassen, wegen ihrer erblichen Stimmen Bevollmächtigte in die Kammer eintreten zu lassen, wegen ihrer
erblichen Stimmen Bevollmächtigte in die Kammer eintreten zu lassen, welche die nach §74 erforderlichen Eigenschaften haben, und im Königreiche Sachsen mit einem Rittergut angesessen sind.
§ 65
Nähere Bestimmung in Rücksicht der Rittergutsbesitzer42
(1) Über die Wahl der § 63 unter 13 gedachten Abgeordneten enthält das Wahlgesetz die näheren Bestimmungen.
(2) Wählbar sind nur diejenigen Grundbesitzer, denen im Königreiche Sachsen das Eigentum an einem oder mehreren Rittergütern, welche einschließlich der etwa damit verbundenen, auf demselben Grundbuchsfolium eingetragenen Beistücken mit wenigstens 4000 Steuereinheiten belegt sind, oder an einem anderen Gute des platten Landes, auf welchem wenigstens 4000 Steuereinheiten haften, zusteht.
(3) Jedem der vom Könige nach § 63 unter 14 zu ernennenden 10 Rittergutsbesitzer muss das Eigentum an einem oder mehreren inländischen Rittergütern zustehen, welche einschließlich der etwa damit verbundenen, auf demselben Grundbuchsfolium eingetragenen Beistücken mit wenigstens 4000 Steuereinheiten belegt sind. Der König kann übrigens bei deren Ernennung auf Besitzer Schönburg’scher Rezeß- oder Lehnsherrschaften, soweit sie nicht nach § 63 unter 4 und 12 der Kammer bereits angehören, Rücksicht nehmen. Dagegen können Minister im aktiven Dienste und besoldete Hofbeamte nicht ernannt werden.
(4) Die § 63 unter 14 und 17 bestimmte Zahl von Kammermitgliedern muss stets ernannt sein.
§ 66
Dauer der Funktion in der ersten Kammer43
(1) Diejenigen Mitglieder der ersten Kammer, welche vermöge ihres Amtes in selbiger eine Stelle haben, behalten solche so lange, als sie dieses Amt bekleiden.
(2) Die Abgeordneten der Stifter und der Universität, sowie die Bevollmächtigten der
Herrschaft Wildenfels und der Schönburg’schen Rezeßherrschaften behalten ihre Stelle, bis
sich ein Nachfolger legitimiert.
(3) Die Abgeordneten der Grundbesitzer treten aus, wenn sie die Wählbarkeit verlieren, im Staatsdienste angestellt oder befördert werden oder ein besoldetes Hofamt annehmen; sie können aber in den zuletzt gedachten Fällen von Neuem gewählt werden.
(4) Die vom Könige ernannten Rittergutsbesitzer bleiben so lange Mitglieder der Kammer, als ihr Grundbesitz den für sie im § 65 vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht.
§ 67
Präsident und dessen Stellvertreter
(1) Der Präsident der ersten Kammer wird von dem Könige, aus der Mitte der Herrschafts- oder Rittergutsbesitzer in selbiger, zu jedem Landtage besonders ernannt und darf nicht im Ausland wohnen.
(2) Die Wahl eines oder mehrerer Vizepräsidenten steht der Kammer zu.44
§ 68
3) Zweite Kammer. Mitglieder derselben
(1) Die zweite Kammer der Ständeversammlung wird aus 91 Abgeordneten gebildet, von denen 43 Abgeordnete in städtischen und 48 Abgeordnete in ländlichen Wahlkreisen gewählt werden.
(2) Künftige Eingemeindungen oder Änderungen der Gemeindeverfassung einzelner Orte sind auf deren Zugehörigkeit zu den Wahlkreisen ohne Einfluss.45
§ 69
Deren Stellvertreter
aufgehoben46
§ 70
Nähere Bestimmungen wegen der Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter
aufgehoben47
§ 71
Dauer der Funktion in der zweiten Kammer48
(1) Die Abgeordneten der zweiten Kammer der Ständeversammlung werden auf 6 Jahre gewählt. Nach Ablauf der 6 Jahre wird die Kammer neu gewählt.
(2) Scheidet ein Abgeordneter vor dem Ablaufe der sechsjährigen Wahlperiode aus der Kammer aus, so gilt die Ersatzwahl nur für den Rest der Wahlperiode.
(3) Die Abgeordneten hören auf, Mitglieder der Kammer zu sein, wenn:
a) sie die Wählbarkeit verlieren,
b) sie im Staatsdienste angestellt oder in ein höheres Amt befördert werden oder in ein besoldetes Hofamt treten
c) der König die Kammer auflöst oder
d) sie freiwillig aus der Kammer ausscheiden.
(4) In den Fällen unter b bis d können sie sofort wiedergewählt werden.
§ 72
Präsident und dessen Stellvertreter
Die zweite Kammer wählt ihren Präsidenten und einen oder mehrere Vizepräsidenten.49
§ 73
4) Bestimmungen im Bezug auf beide Kammern. Alter zur Wahlberechtigung u. Wählbarkeit
Zur Teilnahme an einer auf die Ständeversammlung sich beziehenden Wahl wird das erfüllte fünf und zwanzigste, und zur Wählbarkeit das erfüllte dreißigste Altersjahr erfordert.
§ 74
Hindernisse derselben50
(1) Über die Bedingungen der Stimmberechtigung und Wählbarkeit enthält das Wahlgesetz das Weitere.
(2) Diejenigen, welchen nach demselben das Stimmrecht im Allgemeinen und ohne Unterschied der verschiedenen Ständeklassen entzogen ist, können auch nicht in Gemäßheit von §64 als Stellvertreter der § 63 unter 3, 4, 6, 7 und 12 benannten Herrschaftsbesitzer, noch in einer sonstigen Eigenschaft in die erste Kammer eintreten oder ihren Sitz in derselben behalten.
§ 75
Wahl v. Staatsdienern und andern Beamten
(1) Wird ein Staatsdiener zum Abgeordneten oder Stellvertreter zu einer der beiden Kammern gewählt, so hat derselbe solches der vorgesetzten Dienstbehörde anzuzeigen, damit diese ermesse, ob die Annahme der Wahl genehmigt werden könne und, nötigen Falls, wegen einstweiliger Versehung des Amts Vorsorge treffe. Die Genehmigung kann ohne erhebliche, in dem Wesen des Amts beruhende und den Ständen zur Nachricht mitzuteilende Gründe nicht versagt werden.
(2) Diese Bestimmung leidet auch auf alle andere Beamten, auf Geistliche und Lehrer sowie auf Militärpersonen analoge Anwendung. Städtische Beamten haben die Zustimmung der Stadträte einzuholen, welche jedoch ebenfalls nur aus denselben Ursachen verweigert werden kann.51
(3) Über Reklamationen wegen verweigerter Genehmigung entscheidet die Regierung.
§ 76
Sitzordnung
(1) Die Sitzordnung in der ersten Kammer richtet sich bei den § 63 unter 1. bis mit 12. benannten Mitgliedern nach der angegebenen Reihenfolge, bei den übrigen aber nach dem Lose, welches bei jedesmaliger Eröffnung der Kammer gezogen wird. Für die hierbei noch nicht anwesenden Mitglieder zieht der Präsident die Lose.
(2) Die Bevollmächtigten nehmen die Plätze derer, die sie vertreten, ein.52
§ 77
Bezugnahme auf das Wahlgesetz und die Landtagsordnung
Über das Wahlverfahren für beide Kammern und die Wahlberechtigung für die zweite Kammer enthält das Wahlgesetz die nähere Bestimmung. Dasselbe ist zwar kein integrierender Teil der Verfassung, kann aber ohne ständische Zustimmung nicht verändert werden.53
II. Wirksamkeit der Stände
§ 78
1) Beruf der Stände im Allgemeinen
Die Stände sind das gesetzmäßige Organ der Gesamtheit der Staatsbürger und Untertanen, und als solches berufen, deren auf der Verfassung beruhende Rechte in dem durch selbige bestimmten Verhältnisse zu der Staatsregierung geltend zu machen und das unzertrennliche Wohl des Königs und des Landes mit treuer Anhänglichkeit an die Grundsätze der Verfassung möglichst zu befördern.
§ 79
2) Kompetenz der Ständeversammlung
(1) Die Angelegenheiten, welche vor die Ständeversammlung gehören, sind in dieser Verfassungsurkunde bestimmt vorgezeichnet.
(2) Dergleichen Angelegenheiten können in keinem Falle zur Erledigung an ständische Ausschüsse, an die Kreisstände oder an einzelne ständische Korporationen gebracht werden.
(3) Die Ständeversammlung darf aber auch wieder ihrer Seits sich nur mit diesen ihr zugewiesenen Angelegenheiten oder den vom Könige besonders an sie gebrachten Gegenständen beschäftigen.
§ 80
3) Vorzugsweise Förderung der von dem Könige an die Stände gebrachten Gegenstände
Die Stände sind verbunden, die von dem Könige an sie gebrachten Gegenstände vor allen übrigen in Beratung zu ziehen.
§ 81
4) Persönliche Ausübung der ständischen Funktion
(1) In beiden Kammern können die Mitglieder derselben, mit Ausnahme der § 64 in Rücksicht der Herrschaftsbesitzer bemerkten Fälle, nur persönlich erscheinen und dürfen Niemanden beauftragen, in ihrem Namen zu stimmen. Die Abgeordneten haben eine Instruktion von ihren Kommittenten nicht anzunehmen, sondern nur ihrer eigenen Überzeugung zu folgen.
(2) Übrigens bleibt jedem Mitglied überlassen, die an selbiges für die Ständeversammlung
gelangenden besonderen Anliegen weiter zu befördern und nach Befinden zu bevorworten.
§ 82
5) Eid der Stände
(1) Jedes Mitglied der Ständeversammlung leistet bei seinem ersten Eintritte in die Kammer folgenden Eid:
(2) Ich schwöre zu Gott etc. die Staatsverfassung treu zu bewahren und in der Ständeversammlung das unzertrennliche Wohl des Königs und Vaterlands nach meinem besten Wissen und Gewissen bei meinen Anträgen und Abstimmungen allenthalben zu beobachten. So wahr mir Gott helfe etc.54
(3) Diesen Eid legen die Präsidenten beider Kammern in die Hände des Königs und die übrigen Mitglieder der Kammer in der Versammlung an den Vorstand derselben ab.
(4) Wenn ein gewesener Abgeordneter durch neue Wahl als solcher in eine Kammer eintritt, so leistet er die Pflicht bloß mittelst Handschlags unter Verweisung auf den früher abgelegten Eid.
§ 83
6) Freie Äußerung derselben
aufgehoben55
§ 84
7) Persönliche Unverletzlichkeit der Stände während des Landtags
Die Stände genießen, sowohl in ihrer Gesamtheit, als einzeln, völlige Unverletzlichkeit der Person während der Dauer des Landtags. Daher darf insbesondere, außer dem Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei einem begangenen peinlichen Verbrechen und dem Falle des Wechselverfahrens56, kein Mitglied der Ständeversammlung während ihrer Dauer, ohne ausdrückliche Zustimmung der Kammer, der selbiges angehört, verhaftet werden.
§ 85
8) Wirksamkeit der Kammern in der Gesetzgebung57
(1) Gesetzentwürfe können von dem Könige an die Kammern und von den Kammern an den König gebracht werden.
(2) Die Kammern können aber auch auf Vorlage neuer Gesetze, sowie auf Abänderung oder Aufhebung bestehender, antragen.
(3) Jedem Gesetzentwurf sind Motive beizufügen.
§ 86
Ständische Zustimmung zu Gesetzen
Kein Gesetz kann ohne Zustimmung der Stände erlassen, abgeändert oder authentisch interpretiert werden.
§ 87
Rechte des Königs in Bezug auf Gesetze und Verordnungen
Der König erläßt und promulgiert die Gesetze mit Bezug auf die erfolgte Zustimmung der
Stände und erteilt die zu deren Vollziehung und Handhabung erforderlichen, so wie die aus
dem Aufsichts- und Verwaltungsrecht fließenden Verfügungen und Verordnungen.
§ 88
besonders auch in dringenden Fällen
(1) Der König erläßt auch solche, ihrer Natur nach der ständischen Zustimmung bedürfende, aber durch das Staatswohl dringend gebotene Verordnungen, deren vorübergehender Zweck durch Verzögerung vereitelt werden würde, mit Ausnahme aller und jeder Abänderungen in der Verfassung und dem Wahlgesetze.
(2) Dafür, dass das Staatswohl die Eile geboten, sind sämtliche Minister verantwortlich.
Sie haben deshalb insgesamt die Verordnungen zu kontrasignieren; auch müssen letztere den Ständen bei der nächsten Zusammenkunft zur Genehmigung vorgelegt werden.
§ 89
Das § 97 gedachte Recht der Stände zur Beschlußfassung über den Staatsbedarf unterliegt
den aus Artikel 2 und Artikel 70 der Verfassung des Norddeutschen Bundes sich ergebenden
Beschränkungen.58
§ 90
Zurücknahme Königlicher Gesetzesvorschläge
Der König kann einen an die Kammern gerichteten Gesetzesvorschlag noch während der
ständischen Diskussion darüber zurücknehmen.59
§ 91
Verfahren, wenn die Kammern über einen Gesetzesvorschlag geteilter Meinung sind
Wenn die Kammern über die Annahme eines Gesetzesvorschlags geteilter Meinung sind, so haben sie vor der Abgabe ihrer Erklärung das § 131 vorgeschriebene Vereinigungsmittel zu versuchen.
§ 92
Verwerfung eines Gesetzesvorschlags
Bleiben auch dann noch die Kuriatstimmen beider Kammern geteilt, so ist zu der Verwerfung des Gesetzesvorschlags erforderlich, dass in einer der beiden Kammern wenigstens zwei
Drittel der Anwesenden für die Verwerfung gestimmt haben.
§ 93
Darlegung der Beweggründe zu Verwerfung oder Änderung eines Gesetzesvorschlags
Die ständische Erklärung, wodurch entweder ein Gesetzesvorschlag ganz abgelehnt wird,
oder Veränderungen dabei beantragt werden, muss die Angabe der Beweggründe enthalten.
§ 94
Verfahren, wenn ein von den Ständen mit Abänderungen angenommener Gesetzentwurf vom Könige nicht genehmigt wird
Wird ein von den Ständen mit Abänderungen angenommener Gesetzentwurf vom Könige nicht genehmigt, so kann selbiger entweder ganz zurückgenommen, oder vorher noch einmal während desselben Landtags, mit Widerlegungsgründen, in der vorigen Maße, oder auch mit von der Regierung selbst vorzuschlagenden Abänderungen, an die Stände gebracht werden. In
beiden letzteren Fällen steht der Regierung frei, die unbedingte Erklärung über Annahme oder
Ablehnung desselben zu verlangen.
§ 95
Verfahren, wenn ein Gesetzentwurf von den Ständen ganz abgelehnt worden ist
Ein von den Ständen ganz abgelehnter Gesetzentwurf kann zwar bei einem folgenden Landtage anderweit unverändert an sie gebracht werden, während desselben Landtags aber nur in veränderter Maße.
§ 96
9) Wirksamkeit der Stände im Finanzwesen. Zustimmung derselben zu Veränderung und Erhebung der Abgaben60
(1) Mit Ausnahme der §§ 89, 103, 103a. und 105 bemerkten Fälle können und dürfen die bestehenden direkten und indirekten Landesabgaben ohne Zustimmung der Kammern weder
verändert noch ausgeschrieben oder erhoben werden.
(2) Diejenigen Abgaben, welche zu Folge der unter Zustimmung der Kammern mit andern Staaten abgeschlossenen Zoll- Steuer- und Handels-Verträge zu erheben sind, sowie die in
Gemäßheit dieser Verträge zu bewirkende Erhöhung oder Herabsetzung derselben bedürfen
keiner besonderen Bewilligung der Kammern.
§ 97
Erörterung und Deckung des Staatsbedarfs durch die Stände
Die Stände haben die Verpflichtung, für Aufbringung des ordentlichen und außerordentlichen Staatsbedarfs durch Aussetzung der hierzu erforderlichen Deckungsmittel zu sorgen. Sie haben dagegen das Befugnis, hierbei die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Höhe der Ansätze zu prüfen, und deshalb Erinnerungen zu machen, auch sich sowohl wegen der Annahme der angesetzten Summen als über die Art der Deckung, die Grundsätze und Verhältnisse, nach welchen die Angaben und Leistungen auf Personen und Gegenstände zu legen und zu verteilen sind, so wie über die Dauer und Erhebungsweise zu entschließen.61
§ 98
Staatshaushaltsplan und Rechnungsablegung
Bei jedem ordentlichen Landtage (§ 115) wird den Ständen eine genaue Berechnung über Einnahme und Ausgabe in der vorletzten Finanzperiode und ein Voranschlag des Staatsbedarfs für die zwei nächstfolgenden Jahre nebst den Vorschlägen zu dessen Deckung möglichst bald
nach Eröffnung des Landtags mitgeteilt.62
§ 99
Mitteilung von Erläuterungen und Rechnungen an die Stände
(1) Um beides beurteilen zu können, werden ihnen sowohl von der obersten Staatsbehörde, als auch, auf ihren Antrag von den betreffenden Departementschefs die nötigen Erläuterungen gegeben, so wie Rechnungen und Belege mitgeteilt werden.
(2) Ansätze für geheime Ausgaben können dabei nur in soweit vorkommen, als eine schriftliche, von mindestens drei verantwortlichen Ministerialvorständen kontrasignierte Versicherung des Königs bezeugt, daß die Verwendung zum wahren Besten des Landes stattgefunden habe oder stattfinden werde.
§ 100
Ständische Erklärung über den aufzubringenden Staatsbedarf
Nach pflichtmäßiger genauen Prüfung der gedachten Berechnungen, Übersichten und Unterlagen, haben die Stände über den darnach aufzubringenden Bedarf ihre Erklärung an den
König gelangen zu lassen. Insofern sie hierbei auf Verminderung der verlangten Summen antragen, muß dieses unter bestimmter und ausführlicher Nachweisung der Gründe dazu, sowie der Gegenstände, bei welchen, und der Art und Weise, wie ohne Hintansetzung des Staatszwecks Ersparnisse gemacht werden können, geschehen.
§ 101
Verfahren, wenn die Kammern über die Bewilligung geteilt sind
Sind die beiden Kammern bei der Abstimmung über die Bewilligung geteilt, so tritt zum Zwecke einer Vereinigung das § 131 vorgeschriebene Verfahren ein.
§ 102
Verbot, die Bewilligung an fremde Bedingungen zu knüpfen
Die ständische Bewilligung darf nicht an Bedingungen geknüpft werden, welche nicht das
Wesen oder die Verwendung der Bewilligung unmittelbar betreffen.63
§ 103
Verfahren, wenn über die Bewilligung eine Vereinigung mit den Ständen nicht erfolgt64
(1) Die von den Ständen nach § 100 an die Regierung gelangenden Anträge und die Gründe, auf welchen sie beruhen, werden auf das reiflichste erwogen, auch, soweit es nur mit dem Staatswohl vereinbar ist, jederzeit berücksichtigt werden.
(2) In dem Falle aber, dass sie unannehmbar befunden würden, die Stände hingegen auf
deshalb ihnen geschehene Eröffnung und anderweite Beratung die Bewilligung in der verlangten Maße wiederholt ablehnen wollten, nicht minder in dem Falle, wenn der Landtag noch vor erfolgter definitiver Erklärung über die Bewilligung aufgelöst wird, lässt der König die Auflagen für den notwendigen Staatsbedarf, insofern sie nicht ausdrücklich nur für einen vorübergehenden, bereits erreichten Zweck bestimmt sind, nach Ablauf der Bewilligungszeit durch die oberste Staatsbehörde mittelst einer in das Gesetz- und Verordnungsblatt aufzunehmenden Verordnung auf ein Jahr ausschreiben und erheben.
(3) In dem zu erlassenden Ausschreiben wird der besonderen Natur desselben gedacht und
Beziehung auf diesen Paragraphen der Verfassungsurkunde genommen.
(4) Ein solches verlängertes Ausschreiben kann jedoch nur auf ein Jahr erlassen werden,
weshalb der König längstens 6 Monate vor Ablauf dieser Frist einen anderweiten Landtag einberufen wird.
(5) Die Bewilligung wird übrigens nur dann als abgelehnt betrachtet, wenn in einer der beiden Kammern mindestens Zwei Drittel der Anwesenden für die Ablehnung gestimmt haben.
§ 103a
Verfahren bei verspäteter oder verzögerter Bewilligung65
(1) Geht die Bewilligungsfrist vor erfolgter neuer Bewilligung zu Ende, ohne das einer der im § 103 vorgesehenen Fälle eingetreten und ohne das von der Staatsregierung die Vorlage des
Budgets gegen die Bestimmung § 98 verzögert worden ist, so werden die bestehenden Steuern
und Abgaben, insofern sie nicht ausdrücklich nur für einen vorübergehenden, bereits erreichten Zweck bestimmt sind, noch auf ein Jahr, vorbehaltlich der Bewilligung des Ausgabebudgets, in der bisherigen Weise forterhoben.
(2) Diese Forterhebung darf jedoch ohne ständische Zustimmung nur dann erfolgen, wenn außer den im vorigen Absatz gedachten Voraussetzungen auch noch
a) der Landtag mindestens sieben Wochen vor Ablauf der Bewilligungsfrist einberufen und ihm alsbald nach seiner Eröffnung ein Gesetz über provisorische Forterhebung der Steuern vorgelegt, die Genehmigung dieses Gesetzes aber bis vierzehn Tage vor Ablauf der Bewilligungsfrist entweder verweigert worden oder doch nicht erfolgt ist, oder aber
b) die Verhältnisse eine rechtzeitige Einberufung oder den Zusammentritt der Kammern durchaus unmöglich machen, welche Unmöglichkeit vor den Kammern nachträglich zu rechtfertigen ist.
§ 104
Form der Ausschreiben
Mit Ausnahme der in den Paragraphen 89, 96, 103, 103a, und 105 erwähnten Fälle soll in den Ausschreiben, welche Landesabgaben betreffen, die Bewilligung der Kammern besonders
erwähnt werden, ohne welche weder die Einnehmer zur Einforderung berechtigt, noch die Untertanen zur Entrichtung verbunden sind.66
§ 105
Verfahren, wenn schleunige finanzielle Maßregeln erforderlich sind67
(1) Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehn gültig gemacht werden.
(2) Wenn in außerordentlichen, dringenden und unvorhergesehenen Fällen schleunige finanzielle Maßregeln erfordert werden, zu welchen an sich die Zustimmung der Stände notwendig ist, so ist eine außerordentliche Ständeversammlung einzuberufen.
(3) Sollten jedoch die Verhältnisse eine rechtzeitige Einberufung oder auch den Zusammentritt der Kammern durchaus unmöglich machen, so darf der König, unter Verantwortlichkeit der ihn hierbei beratenden Vorstände der Ministerialdepartements, das zu Deckung des außerordentlichen Bedürfnisses unumgänglich Nötige provisorisch verfügen, auch erforderlichen Falls ausnahmsweise ein Anlehn aufnehmen; es sind aber die getroffenen Maßregeln sobald als irgend möglich der Ständeversammlung, und spätestens bei dem nächsten ordentlichen Landtage, vorzulegen, um deren verfassungsmäßige Genehmigung zu bewirken, auch ist selbiger über die Verwendung der erforderlich gewesenen Summen Nachweisung zu geben.
§ 106
Reservefond
Um die Regierung für unvorhergesehene Ereignisse mit den erforderlichen außerordentlichen Hilfsmitteln zu versehen, ist ein Reservefond zu bilden, welcher in das Budget aufgenommen und jedesmal bewilligt wird.
§ 107
Staatsschulden-Kasse68
(1) Zu Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden besteht eine besondere Staatsschulden-Kasse, welche unter die Verwaltung der Stände gestellt ist.
(2) Dies Verwaltung wird durch einen ständischen Ausschuß mit Hilfe der von ihm ernannten und vom Könige bestätigten Beamten geführt. Er hat auch bei erfolgter Auflösung der zweiten Kammer seine Geschäfte bis zu Eröffnung der neuen Ständeversammlung und erfolgter Wahl eines neuen Ausschusses fortzusetzen.
(3) Der Regierung steht vermöge des Oberaufsichtsrechts frei, von dem Zustande der Kasse zu jeder Zeit Einsicht zu nehmen.
(4) Die Jahresrechnungen über dieselbe werden von der obersten Rechnungsbehörde geprüft, und bei jedem ordentlichen Landtage (§ 115) den Ständen zur Erinnerung und Justifikation vorgelegt. Nach erfolgter Justifikation wird das Resultat der Rechnungen im Namen der Stände durch den Druck bekannt gemacht.
§ 108
10) Verhältnis der Stände im Bezug auf das Staatsgut und auf das Fideikommiß des Königlichen Hauses
Die Stände sind verpflichtet und berechtigt, über die Erhaltung des Staatsguts und des Königlichen Hausfideikommisses in der § 18 und 20 angegebenen Maße zu wachen.
§ 109
11) Petitionsrecht der Stände
(1) Die Stände haben das Recht, in Bezug auf alle zu ihrem Wirkungskreise gehörige Gegenstände dem Könige ihre gemeinsamen Wünsche und Anträge in der geeigneten Form vorzulegen.
(2) Hierzu gehören auch Anträge auf Abstellung wahrgenommener Gebrechen in der Landesverwaltung oder Rechtspflege.
(3) Ebenso ist jedes einzelne Mitglied der Stände befugt, seine auf dergleichen Gegenstände sich beziehenden Wünsche und Anträge in seiner Kammer vorzubringen. Diese entscheidet, ob und auf welche Weise selbige in nähere Erwägung gezogen werden sollen. Nimmt sie sich in
Folge der geschehenen Erörterung der Sache an, so hat sie den Beitritt der andern Kammer zu
veranlassen, indem selbige nur in Übereinstimmung beider Kammern an den König gebracht
werden kann.
§ 110
12) Deren Recht der Beschwerde
(1) Beschwerden gegen die oberste Staatsbehörde und einzelne Vorstände von Ministerial-Departements (§ 41) über die Anwendung der Gesetze in der Landesverwaltung und Rechtspflege kann, in sofern sich deshalb nicht beide Kammern zu vereinigen vermögen, auch jede Kammer allein anbringen.
(2) Zu Begründung solcher Beschwerden ist (§ 43) die Kontrasignatur aller Verordnungen und andern Ausfertigungen in Regierungsangelegenheiten, welche der König eigenhändig unterzeichnet, angeordnet.
(3) Unerlaubte Handlungen oder grobe Vernachlässigungen der den Ministerial-Departements untergeordneten Staatsdiener können nur dann Gegenstand ständischer Beschwerde werden, wenn der dadurch unmittelbar Verletzte bei dem betreffenden Departement vergebens Klage geführt oder sonst die gesetzlichen Vorschritte getan hat.
§ 111
Recht der Stände, Beschwerden der Untertanen anzunehmen
Die Stände können schriftliche Beschwerden der Untertanen, nicht aber Deputationen von Körperschaften, annehmen. Findet sich, daß eine solche Beschwerde noch nicht auf dem
verfassungsmäßigen Wege bis zu dem betreffenden Ministerial-Departement gelangt und dasselbe ohne Abhilfe geblieben sei, so bleibt sie unberücksichtigt. Im entgegengesetzten Falle, und wenn den Ständen die Beschwerde begründet erscheint, bleibt ihrem Ermessen überlassen, selbige entweder an das betreffende Departement, oder die oberste Staatsbehörde abzugeben, oder zu ihrer eigenen Sache zu machen und, nach vorgängiger Diskussion in beiden Kammerndem Könige zur geeigneten Berücksichtigung zu empfehlen. Die erfolgte Abstellung solcher Beschwerden, oder das Ergebnis der Erörterung, wird ihnen eröffnet werden.
§ 112
13) Königliche Sanktion der ständischen Beschlüsse in Landesangelegenheiten
Alle ständische Beschlüsse, welche auf eine Angelegenheit des Landes Bezug haben, bedürfen, um wirksam zu werden, der ausdrücklichen Sanktion des Königs.
§ 113
14) Königliche Resolutionen auf die ständischen Anträge
Auf jeden von den Ständen an den König gebrachten Antrag wird ihnen eine Entschließung, und zwar im Ablehnungsfalle unter Angabe der Gründe, wo möglich noch während der Ständeversammlung erteilt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Antrag auf Erlassung, Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes gerichtet war.
§ 114
15) Ständische Deputationen außer der Zeit des Landtags
Die Ständeversammlung darf, mit Königlicher Genehmigung, zu Vorbereitung bestimmt
anzuzeigender Beratungsgegenstände und zu Ausführung von Beschlüssen in ständischen Angelegenheiten, welche die Königliche Sanktion erhalten haben, Deputationen ernennen, welche zu diesem Zwecke in der Zwischenzeit von einem Landtage zum anderen, ingleichen während der Vertagung der Ständeversammlung, zusammen treten und tätig sein können.69
39 Aufgrund des Umfangs, siehe Anmerkungen im Werk „Die Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen“ von Professor Dr. Fricker Seite 55-56. 40 In der VU. lautete Nr. 13 „zwölf auf Lebenszeit gewählte Abgeordnete der Rittergutsbesitzer“; der jetzige Text wurde durch das
VG. v. 1868 III. hergestellt.
41 Das VG. v. 1868 hat dem § die Nr. 17, die in der VU. v. 1831 noch fehlte, hinzugefügt. 44 In der VU. von 1831 folgte dem obenstehenden Abs. 1 ein zweiter und dritter Absatz. Diese beiden Absätze wurden durch das VG. v. 1874 (I) aufgehoben, das den jetzigen Abs. 2 an die Stelle setzte.
45 Der § 68 wurde erstmalig durch das VG. von 1868 (III und V) und letztmalig durch VG. von 1909 (I) aufgehoben und neu gefasst.
46 Dieser § wurde durch das VG. v. 1868 (III) aufgehoben. 47 Dieser § wurde durch das VG. v. 1868 (III) aufgehoben.
48 Das VG. v. 1868 (Z. III. und V.) hat den § 71 aufgehoben und durch einen neuen § ersetzt. Das gleiche geschah auch noch einmal durch das VG. von 1909 (I.), durch welches er seine jetzige Fassung erhalten hat.
49 Der § 72 wurde durch das VG. von 1874 (I) aufgehoben und der oben im Text stehende § an die Stelle gesetzt.
Die Präsidentenwahl ist jetzt geändert durch die LgO § 7 und die GO. § 5. Nach dem Entwurf des VG. von 1874 sollte es der II. K. freistehen, auch mehrere Präsidenten (erster, zweiter Präsident) zu wählen; die II. K. erklärte aber, mehrere Präsidenten nicht zu brauchen. 50 Der § 74 wurde durch das VG. von 1861 (IV) aufgehoben und der oben im Text stehende § an die Stelle gesetzt.
51 Der Absatz 2 wurde durch das VG. von 1861 (V) aufgehoben und durch den oben im Text stehenden Abs. 2 ersetzt.
52 In der VU. von 1831 standen im Abs. 1 zwischen den Worten „bei den übrigen aber“ und „nach dem Lose“ die Worte „so wie in
der zweiten Kammer“, (also „bei den übrigen aber, so wie in der zweiten Kammer, nach dem Lose“), und in Abs. 2 zwischen den Worten „Bevollmächtigten“ und „nehmen“ die Worte „und Stellvertreter“ (also „die Bevollmächtigten und Stellvertreter neh-
men“).
Das VG. von 1868 (III) hat die Worte „so wie in der zweiten Kammer“ und die Worte „und Stellvertreter“ gestrichen. 53 Die Bezugnahme auf die Landtagsordnung, wie sie in der Überschrift behauptet wird, findet sich in § 77 selbst nicht, sondern erst in § 137. Das Wahlgesetz v. 24. Sept. 1831 wurde ersetzt durch das v. 19. Okt. 1861 und dieses wieder durch das v. 3. Dez. 1868, zu dessen Ausführung die VO. v. 4 ej erging. § 77 der VU. wird ergänzt durch § 65, Abs. 1. Auf die rechtliche Natur des WahlGes. bezieht sich auch § 88, Abs. 1. 54 Die Einwirkung des Gesetzes (nicht Verfassungsgesetzes) v. 20. Feb. 1879 betr. die Form der Eidesleistung auf die Beeidigung der Ständemitglieder ist nicht außer Zweifel. Das die Abkürzungen „zu Gott etc.“ und „So wahr mir Gott helfe etc.“ im Sinn der Verfassung selbst aus der allgemein üblichen Eidesformel zu ergänzen sind und demgemäß (§ 2 des Ges. v. 1879) lauten „zu Gott
dem Allmächtigen und Allwissenden“ und „So wahr mir Gott helfe“, dürfte keinem Anstand unterliegen. Ebenso wenig, dass der
Schwörende bei der Eidesleistung die rechte Hand erhebt (Ges. § 3) und das er vor der Eidesleistung in angemessener Weise auf
die Bedeutung des Eides hingewiesen wird (Ges. § 1). Wenn aber in der II. K. (s. auch die Haberkorn’sche Ausgabe der VU. § 82) der Präsident dem Schwörenden die Eidesformel des § 82 vorhält („Sie schwören bei Gott etc.“) und dieser selbst nur spricht „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“, (Ges. § 4), so dürfte das doch eine (wenn auch irrelevante und bloß formale) Abänderung der Verfassung enthalten.
55 Aufgrund des RSGB. § 11 „Kein Mitglied eines Landtags oder einer Kammer eines zum Reich gehörigen Staats darf außerhalb der Versammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes getanen Äußerung zur Verantwortung gezogen werden.“ wurde § 83 der VU. unnötig und durch das VG. von 1874 (II) aufgehoben. 56 Zu dem „Falle des Wechselverfahrens“ ist zu bemerken RG. v. 29. Mai 1868 betr. die Aufhebung der Schuldhaft § 1 „Der Personalarrest ist als Exekutionsmittel in bürgerlichen Rechtssachen insoweit nicht mehr statthaft, als dadurch die Zahlung einer
Geldsumme oder die Leistung einer Quantität vertretbarer Sachen oder Wertpapiere erzwungen werden soll.“
57 Der § 85 wurde durch das VG. von 1849 (§§ 1, 2 I) durch den oben im Text stehenden § ersetzt. 58 Der § 89 wurde durch das VG. von 1868 (IV) durch den oben im Text stehenden § ersetzt (wo es jedoch heißt „das § 97 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 gedachte“). Die herangezogenen Art. der Nordd. BV. lauten:
Art. 2. „Innerhalb dieses Bundesgebietes übt der Bund das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung
und mit der Wirkung aus, dass die Bundesgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Bundesgesetze erhalten ihre verbindliche
Kraft durch ihre Verkündigung von Bundeswegen, welche vermittelst eines Bundesgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem
publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Bundesgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.“
Art. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Überschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so lange Bundessteuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch das Präsidium ausgeschrieben werden.“
Beide Artikel finden sich in der Reichsverfassung wieder als Art. 2 und 70. mit der einzigen Änderung, dass die Worte Bund,
Bundesgesetze, von Bundeswegen, Bundesgesetzblattes, Bundessteuern in die Worte Reich, Reichsgesetze, von Reichswegen,
Reichsgesetzblattes, Reichssteuern umgewandelt und in Art. 70 i. f. an die Stelle des Präsidiums der Reichskanzler gesetzt wurde.
59 Der dem oben stehenden Satz in der VU. von 1831 ohne neuen Absatz weiter angefügte Satz:
Dasselbe kann geschehen, wenn ein Gesetzesvorschlag zwar von der Mehrheit der Kammern angenommen wird, dabei aber die § 129 erwähnte Absonderung der Abgeordneten eines Standes eingetreten ist.
wurde durch das VG. von 1868 (III) gestrichen (s. zu § 129). 60 Der § 96 wurde durch das VG. von 1851 (§ 2) in den oben im Text stehenden § umgewandelt. Im Ges. von 1851 hieß es zu Anfang „Mit Ausnahme der §§ 1,5,6 und 8 dieses Gesetzes“; die Paragraphenzahlen des Gesetzes wurden oben durch die der VU. ersetzt.
Abs. 2 ist ein neuer Zusatz des VG. von 1851, dessen Annahme bei den Ständen keine Schwierigkeit machte; im Entwurf war gesagt, „sowie deren vertragsmäßige Erhöhung oder Herabsetzung bedürfen etc.“; die Änderung geschah um der größeren Deutlichkeit willen. 61 Das Ges. v. 3. Juli 1878 die direkten Steuern betreffend, das einesteils kein Verfassungsgesetz, andernteils kein Budgetgesetz, sondern ein gewöhnliches dauerndes Gesetz ist, sagt: Art. 2. „Der durch direkte Steuern zu deckende Staatsbedarf wird durch die Grundsteuer, die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen und die Einkommensteuer aufgebracht.“ Art. 3. „Die Grundsteuer wird auch fernerhin nach den gegenwärtig für dieselbe bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben; es werden jedoch u. s. w. (hier folgen Abänderungen im Grundsteuergesetz von 1813). Art. 4. „Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen wird nach dem deshalb erlassenen besonderen Gesetz vom 1. Juli d. J. erhoben.“ Art. 5. „Reicht der Ertrag der in Art. 2 bezeichneten Steuern zur Deckung des durch direkte Steuern aufzubringenden Teils des Staatsbedarfs nicht aus, so wird der Fehlbetrag lediglich durch Zuschläge zur Einkommensteuer aufgebracht.“
„Dafern die Finanzlage des Staates eine Ermäßigung der direkten Steuern gestattet, so hat diese Ermäßigung nur bei der Grundsteuer und der Einkommensteuer, und zwar bei beiden Steuern nach gleichem Prozentverhältnis der Normalsteuer, einzutreten.“
„In welchen Umfange Zuschläge zur Einkommensteuer zu erheben sind oder Ermäßigungen bei dieser und bei der Grundsteuer
einzutreten haben, wird durch das Finanzgesetz bestimmt.“
62 An die Stelle desselben wurde durch das VG. von 1851 (§ 3) der oben im Text stehende § gesetzt; doch hieß es in demselben „für
die drei nächstfolgenden Jahre.“ Die Umwandlung von „drei“ in „zwei“ erfolgte durch das VG. v. 1868 (III) s. zu § 71. [Das Zitat hieß im Ges. v. 1851 („§ 115 der Verfassungsurkunde“) oben im Text wurde „der Verfassungsurkunde“ gestrichen.] 63 Das VG. von 1851 (§ 4) stellte den oben im Text stehenden an die Stelle, zur größeren Deutlichkeit, weil die Verwendung der
Bewilligung, nicht der Abgaben, zu verstehen sei, was bei dem Wort „derselben“ unklar bleibe.
64 Der § 103 beruht auf dem VG. von 1851. Dasselbe hat formell den ganzen § 103 der VU. aufgehoben; in der Tat aber besteht die
Änderung nur in der Aufnahme des Falls der Auflösung („nicht minder aber — aufgelöst wird“) in Abs. 2 und in der Ersetzung
von „eine außerordentliche Ständeversammlung“ durch „einen anderweiten Landtag“ in Abs. 4. 65 Der § 103a beruht auf dem VG. von 1860 §§ 1 u. 2; Abs. 1 (§ 1) gehört jedoch im Wesentlichen schon dem VG. von 1851 an;
Abs. 2 (§ 2) dagegen wurde durch das VG. von 1860 neu hinzugefügt. 66 Der § 104 wurde durch das VG. von 1851 (§ 7) aufgehoben und durch den oben im Text abgedruckten § ersetzt. (Im VG. von 1851 hieß es zu Anfang „Mit Ausnahme der in den §§ 1, 2, 5, 6 und § dieses Gesetzes.“ Oben im Text wurden die Zahlen der betreffenden Verfassungsparagraphen an die Stelle gesetzt.) „Ausschreiben, welche die Landesabgaben betreffen,“ ergingen nach der alten Verfassung unter der Bezeichnung „Steuerausschreiben“ jedes mal nach einer ständischen Steuerbewilligung für den ganzen Zeitraum, für welche die Steuern bewilligt waren, durch die Regierung. Das letzte Steuerausschreiben auf Grund einer altständischen Bewilligung war das vom 27. September 1830 für die Jahre 1831, 1832, 1833 (G. u. VBl. S. 169). Die Steuerausschreiben richteten sich an die Steuer-Einnehmer und die Steuerpflichtigen; sie setzten die Steuerbewilligung voraus und beriefen sich auf dieselbe, weil sie ohne sie ungültig waren;: sie bedurften aber natürlich nicht selbst noch einmal der ständischen Zustimmung. Diese Steuerausschreiben sollten nun also nach der Verfassung auch künftig ergehen, die ständische Bewilligung besonders erwähnen und ohne diese rechtlich unwirksam sein; dass sie künftig, anders als bisher, noch besonderer Zustimmung der Stände oder gar gesetzlicher Verabschiedung bedürfen sollten, davon sagt diemVerfassung nichts. Die Steuerausschreiben ergingen nun auch wirklich ganz regelmäßig, aber in Gesetzesform und nicht mehr unter dem Namen „Steuerausschreiben“. Von dem Budget für die Jahre 1837/39 an führt dieses Gesetz den Titel „Finanzgesetz“.
67 Der § 105 wurde durch das VG. von 1851 (§ 8) aufgehoben und durch den oben im Text abgedruckten § ersetzt. Indessen unterscheidet sich dieser Text von 1851 von dem der VU. von 1831 (abgesehen von ganz unwesentlichen Interpunktionsänderungen) nur im Anfang des Abs. 3 („Sollten jedoch äußere Verhältnisse eine solche Einberufung durchaus unmöglich machen, so darf etc.“). 68 S. zu § 107 auch § 19 der VU.
Die nähere Einrichtung der Staatsschuldenkasse bestimmt das Gesetz vom 29. Sept. 1834 mit den Änderungen und Zusätzen der Gess. vom 3. Nov. 1848 und 18. Jan. 1882. Eine Prüfungsordnung für die bei der Verwaltung der Staatsschulden angestellten
Bürobeamten erging am 9. Juni 1893 (G. u. VBl. S. 154). Ein Ges. vom 25. April 1884 (G. u. VBl. S. 146), nebst AusführungsVO. vom 17. Nov. 1881 (das. S. 330) betrifft die Einrichtung des Staatsschuldbuchs. 69 Die Worte „ingleichen während der Vertagung der Ständeversammlung“ wurden durch das VG. von 1974 (III) eingefügt, zur
Beseitigung erhobener Zweifel
III. Landtag und Geschäftsbetrieb bei selbigem
1) Landtag
§ 115
Zeit und Ort des Landtags; Einberufung zu selbigem
(1) Der König wird längstens alle zwei Jahre70 einen ordentlichen Landtag einberufen und
außerordentliche, so oft es Gesetzgebungs- oder andere dringende Angelegenheiten erfordern.
(2) Eine außerordentliche Zusammenkunft der Stände ist jedes mal nötig, wenn ein Regierungswechsel eintritt; die Einberufung erfolgt dann binnen der nächsten vier Monate.
(3) Der Ort des Königreichs, wo der Landtag gehalten werden soll, hängt von der jedesmaligen Bestimmung des Königs ab. Zu jedem Landtage werden die Stände mittelst einer von der obersten Staatsbehörde ausgehenden Bekanntmachung in der Gesetzsammlung und durch an
jeden zu erlassende Missiven einberufen.71
§ 116
Schluss u. Vertagung des Landtags, Auflösung der zweiten Kammer
(1) Der König ordnet den förmlichen Schluss der Ständeversammlung an, kann auch solche vertagen und die zweite Kammer auflösen, wodurch zugleich die erste für vertagt erklärt wird.
(2) Die Vertagung darf ohne ausdrückliche ständische Zustimmung nicht über sechs Monate dauern.72
(3) Im Falle der Auflösung der zweiten Kammer soll die Wahl neuer Abgeordneten zu selbiger und die Einberufung der Stände ebenfalls innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgen.
§ 117
Eröffnung und Entlassung der Ständeversammlung
Der König eröffnet und entläßt die Ständeversammlung entweder in eigener Person, oder durch einen dazu bevollmächtigten Kommissar.
§ 118
Verbot eigenmächtiger Versammlungen
Eigenmächtig dürfen die Kammern weder sich versammeln, noch nach dem Schluss oder der Vertagung des Landtags, oder Auflösung der zweiten Kammer versammelt bleiben und beratschlagen.
§ 119
Landtagsabschied73
Die definitiven Resultate des Landtags werden in eine förmliche Urkunde, den Landtags-
abschied, zusammengefaßt, welche die Königliche Erklärung über die Verhandlungen mit den
Ständen enthält, von dem Könige eigenhändig vollzogen, den Ständen bei ihrer Entlassung ur-
schriftlich ausgehändigt und in die Gesetzsammlung aufgenommen wird.
§ 120
Tage- und Reisegelder der Kammermitglieder
Die Stände, mit Ausnahme der in § 63 unter 1 bis 7, 9, 11 und 12 aufgeführten Mitglieder der ersten Kammer, erhalten als Entschädigung für den erforderlichen außerordentlichen Aufwand Tage- und Reisegelder nach den Bestimmungen der Landtagsordnung.74
§ 121
2) Geschäftsbetrieb bei dem Landtage
Separate Verhandlung und Kuriatstimme jeder Kammer
Jede Kammer verhandelt getrennt von der andern und hat bei den an den König zu bringenden Erklärungen eine Kuriatstimme.
§ 122
Königliche Mitteilungen an die Kammern
Von den Königlichen Mitteilungen an die Kammern ergehen diejenigen, welche auf Aufgaben- und Bewilligungs-Gegenstände Bezug haben, zuerst an die zweite Kammer. Bei andern Gegenständen hängt es von dem Ermessen des Königs ab, an welche der beiden Kammern solche zuerst gelangen sollen.
§ 123
Erörterung der Königlichen Anträge durch Deputationen
aufgehoben75
§ 124
Deputationen zu anderen Beratungsgegenständen
aufgehoben76
§ 125
Mitwirkung Königl. Kommissarien bei den Deputationen
aufgehoben77
§ 126
Eingabe individueller oder amtlicher Ansichten an die Deputationen
aufgehoben78
§ 127
Beratungen der Kammern
Beratungen der Kammern können nur bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der durch die Verfassung bestimmten Zahl der Mitglieder stattfinden.
§ 128
Abstimmung und Beschlussfassung derselben
(1) Beschlüsse können von den Kammern nur wenn mindestens die Hälfte der verfassungsmäßigen Zahl der Mitglieder in der Sitzung anwesend ist, gefasst werden.79
(2) Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied, auch der Präsident, eine Stimme.
(3) Die Beschlüsse werden, außer § 92, 103 und 152 bestimmten Fällen, nach absoluter
Stimmenmehrheit gefasst.
(4) Wenn Gleichheit der Stimmen eintritt, so ist die Sache in einer folgenden Sitzung wieder zum Vortrage zu bringen. Würde auch in dieser Sitzung eine Stimmenmehrheit nicht erlangt, so gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
(5) Ist der Gegenstand der Beratung ein solcher, wo bloß ein Gutachten der Stände zu er öffnen ist, so kann letzterem auf Verlangen jede abweichende Meinung beigefügt werden.
§ 129
Separatstimme
aufgehoben80
§ 130
Kommunikation zwischen den beiden Kammern
Die von einer Kammer an die andere gebrachten Anträge, Gesetzentwürfe und Erklärungen können ersterer mit Verbesserungsvorschlägen, welche durch eine Deputation erörtert
werden müssen, zurückgegeben werden.
§ 131
Verhandlung zwischen beiden Kammern bei geteilter Ansicht
Verfahren, wenn ein Einverständnis nicht erlangt wird
Können sich beide Kammern in Folge der ersten Beratung über den betreffenden Gegenstand nicht sogleich vereinigen, so haben sie aus ihrem beiderseitigen Mittel eine gemeinschaftliche Deputation zu ernennen, welche unter den beiden Vorständen der Kammern über die Vereinigung der geteilten Meinungen zu beratschlagen hat und deren Mitglieder hierauf das
Resultat ihrer Verhandlung den Kammern zu anderweiter Beratung vorzutragen haben. Dafern
sich dieselben auch dann nicht vereinigen, so treten bei Gesetzgebungs- und Bewilligungs-Gegenständen die § 9281 enthaltenen Vorschriften ein. Bei bloßen Beratungs-Gegenständen aber wird alsdann von jeder Kammer eine durch ihren Vorstand im Namen derselben unterzeichnete besondere Schrift bei der obersten Staatsbehörde eingereicht.
§ 132
Gemeinschaftliche ständische Schriften
(1) Die Anträge und Beschlüsse, über welche beide Kammern sich vereinigt haben, werden in eine gemeinschaftliche ständische Schrift zusammengefasst, welche, von den Vorständen
beider Kammern im Namen der Ständeversammlung unterzeichnet, bei der obersten Staatsbehörde eingereicht wird.
(2) Besondere ständische Schriften einzelner Kammern sind außer den in §§ 110 und 131 am Ende gedachten Fällen nur dann zulässig, wenn eine Kammer eine Adresse an den König zurichten wünscht.82
§ 133
Verhältnis der Stände zu der obersten Staatsbehörde
Nur die oberste Staatsbehörde ist zur Kommunikation zwischen der Regierung und den Ständen bestimmt; auch die einzelnen Kammern stehen nur mit dieser Staatsbehörde in unmittelbarer Geschäftsbeziehung.83
§ 134
Zutritt der Mitglieder des Ministerii und Königlicher Kommissarien zu den Sitzungen der Kammern
aufgehoben84
§ 135
Öffentlichkeit der Verhandlungen
Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Sie werden geheim auf den Antrag der
Königlichen Kommissarien bei Eröffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nötig achten,
und auf das Begehren von drei Mitgliedern, denen nach dem Abtritte der Zuhörer wenigstens
ein Viertel der Mitglieder der Kammer über die Notwendigkeit der geheimen Beratung beitre-
ten muß.85
§ 136
Druck der Protokolle über die Verhandlungen in den Kammern
aufgehoben86
§ 137
Bezugnahme auf die Landtagsordnung
Die näheren Bestimmungen über den Landtag und den Geschäftsbetrieb bei selbigem enthält die Landtagsordnung.87
69 Die Worte „ingleichen während der Vertagung der Ständeversammlung“ wurden durch das VG. von 1974 (III) eingefügt, zur
Beseitigung erhobener Zweifel.
70 In der VU. von 1831 hieß es zu Anfang des § 115 „alle drei Jahre“. Die Umwandlung von „drei“ in „zwei“ erfolgte durch das VG. von 1868 (III) s. zu § 71.
71 Siehe jetzt wegen der Missiven weiter LgO. § 2. 72 Abs. 2 lautete in der VU. von 1831: „Die Vertagung darf nicht über sechs Monate dauern.“ Das VG. von 1874 (IV) hat zur Beseitigung erhobener Zweifel diese Änderung vorgenommen.
Eine Auflösung hat bisher, abgesehen von der Episode 1847/50, nicht stattgefunden.
73 Der Landtagsabschied ist eine alte Einrichtung; er fasste die wichtigsten Schlüsse des Landtages, besonders diejenigen, welche die Bewilligung betrafen, zusammen, und wurde den Ständen bei der feierlichen Entlassung mündlich erteilt und schriftlich übergeben, zugleich mit dem Landesrevers (das die Bewilligung zu keiner Einführung gereichen solle). 74 Dieser Paragraph wurde durch die VG. von 1849, 1874 (I) und letztmalig 1902 (G.- u. V.-Bl. S. 247) aufgehoben und neu verfasst. Genaue Bestimmungen dazu findet man in § 38 der Landtagsordnung.
75 Der § 123 wurde durch das VG. von 1874 (II) gestrichen und sein Gegenstand der Landtagsordnung zugewiesen.
76 Der § 124 wurde durch das VG. von 1874 (II) gestrichen und sein Gegenstand der Landtagsordnung zugewiesen (s. Landtagsordnung und die Geschäftsordnungen).
77 Der § 125 wurde durch das VG. von 1874 (II) gestrichen und sein Gegenstand der Landtagsordnung zugewiesen (s. Landtagsordnung §§ 28, 29, 30 und Geschäftsordnung der I. K. § 15 und der II. K. § 25). 78 Der § 126 wurde durch das VG. von 1874 (II) gestrichen und sein Gegenstand der Landtagsordnung zugewiesen (s. Geschäftsordnung der I. K. § 15 und der II. K. § 25).
In den ständischen Verhandlungen von 1874 wurde vom Referenten der I. K. und vom Ministertisch bemerkt, das Recht des einzelnen Kammermitglieds, sich schriftlich an die Deputation zu wenden, sei selbstverständlich und bestehe also fort.
79 Abs. 1 erhielt durch das VG. von 1868 (III) die im Text abgedruckte Fassung und zwar mit Rücksicht auf die Aufhebung der
Stellvertreter in der II. K.
80 Der § 129 wurde durch das VG. von 1868 (III) gestrichen 81) In der offiziellen Publikation der Verfassungsurkunde ist in Satz 2 § 128, nicht § 92 zitiert. Dies beruht ohne Zweifel auf einem bei schließlichen Redaktion der Verf. Urk. durch die Regierung vorgekommenen Versehen; der Entwurf hatte den dem jetzigen § 92 entsprechenden § bezeichnet. Verhandlungen über § 131 haben gar nicht stattgefunden. Das ein bloßes Redaktionsversehen vorliege, wurde von Regierung und Ständen wiederholt anerkannt, nämlich auf den Landtagen von 1836/37, 1854/55, 1871/73,
1873/74. In dem Gesetzesentwurf, der zum VG. von 1874 führte, hatte die Regierung eine Bestimmung zur Berichtigung des Fehlers aufgenommen. Sie wurde aber zuletzt als unnötig weggelassen.
Demnach wurde oben im Text „ § 92“ an Stelle von „§ 128“ gesetzt.
82) Abs. 2 fehlte in der VU. von 1831; er wurde durch das VG. von 1874 (V) hinzugefügt. Siehe auch LdtgsO. § 32.
83) Siehe dazu LdtgsO §28, 32, 38
Achter Abschnitt
Gewähr der Verfassung
§ 138
1) Zusage des Königs und Regierungsverwesers bei dem Regierungsantritt
(1) Der Thronfolger hat bei dem Antritte der Regierung in Gegenwart des Gesamt-Mini-
sterii und der beiden Präsidenten der letzten Ständeversammlung bei seinem Fürstlichen Worte zu versprechen, daß er die Verfassung des Landes, wie sie zwischen dem Könige und den
Ständen verabschiedet worden ist, in allen ihren Bestimmungen während seiner Regierung beo-
bachten, aufrecht erhalten und beschützen wolle.
(2) Ein Gleiches ist auch von dem Regierungsverweser (§ 9) zu bewirken.
(3) Die hierüber zu erteilende Urkunde, wovon ein Abdruck in die Gesetzsammlung auf-
genommen wird, ist den beiden Präsidenten der Kammern auszuhändigen, welche sie der näch-
sten Ständeversammlung zu übergeben und immittelst im ständischen Archive beizulegen ha-
ben.
§ 139
2) Eid auf die Verfassung
Der Untertanen-Eid und der Eid der Zivil-Staatsdiener und der Geistlichen aller christlichen Konfessionen ist, nächst dem Versprechen der Treue und des Gehorsams gegen den König und die Gesetze des Landes, auch auf die Beobachtung der Landesverfassung zu richten.88
§ 140
3) Beschwerden der Stände gegen Ministerien und andere Staatsbehörden, wegen Verletzung der Verfassung
(1) Die Stände haben das Recht, Beschwerden über die durch die Königlichen Ministerien
oder andere Staatsbehörden geschehene Verletzung der Verfassung in einem gemeinschaftlichen Antrage an den König zu bringen.
(2) Dieser wird den Beschwerden sofort abhelfen, oder, wenn ein Zweifel dabei obwaltet, selbige nach der Natur des Gegenstandes durch die oberste Staatsbehörde oder die oberste Justizstelle erörtern lassen.
(3) Wird die Erörterung der obersten Staatsbehörde übertragen, so hat diese ihr Gutachten dem Könige zur Entscheidung vorzulegen; wird selbige aber an die oberste Justizstelle verwiesen, so hat letztere zugleich die Sache zu entscheiden. Der Erfolg wird in beiden Fällen den Ständen eröffnet.
§ 141
4) Diesfallsige Anklage der Stände gegen die Vorstände der Ministerien
(1) Die Stände haben insbesondere auch das Recht, die Vorstände der Ministerien, welche sich einer Verletzung der Verfassung schuldig machen, förmlich anzuklagen.
(2) Finden sie sich durch ihre Pflichten aufgefordert, eine solche Anklage zu erheben, so sind die Anklagepunkte bestimmt zu bezeichnen, und in jeder Kammer durch eine besondere
Deputation zu prüfen.
(3) Vereinigen sich hierauf beide Kammern in ihren Beschlüssen über die Anklage, so bringen sie dieselbe mit ihren Belegen an den nachstehend § 142 bezeichneten Staatsgerichtshof.
§ 142
Staatsgerichtshof. Dessen Kompetenz
(1) Zum gerichtlichen Schutze der Verfassung wird ein Staatsgerichtshof begründet. Diese
Behörde erkennt über Handlungen der Vorstände der Ministerien, welche auf den Umsturz der Verfassung gerichtet sind, oder die Verletzung einzelner Punkte der Verfassung betreffen.89
(2) Überdies kann auch noch in den § 83 und 153 bemerkten Fällen an selbige der Rekurs genommen werden.
§ 143
Dessen Organisation
(1) Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, welcher von dem Könige aus den
ersten Vorständen der höheren Gerichte ernannt wird, und aus zwölf Richtern, wovon der König sechs aus den Mitgliedern jener Gerichte, und jede Kammer drei, nebst zwei Stellvertretern außerhalb der Mitte der Ständeversammlung, wählt. Unter den von den Ständen gewählten
Mitgliedern müssen mindestens zwei Rechtsgelehrte sein, welche auch, mit Vorbehalt der Einwilligung des Königs, aus den Staatsdienern gewählt werden können.
(2) Die Stelle des Präsidenten vertritt im Verhinderungsfall der erste der vom Könige be-
stellten Richter.
(3) Die Ernennung der Mitglieder erfolgt für die Periode von einem ordentlichen Landtage zum andern, und zwar jederzeit am Schluss desselben. Im Falle einer Vertagung des Landtags oder der Auflösung der zweiten Kammer, bleibt der am Schluss des vorigen ordentlichen Landtags bestellte Gerichtshof bis wieder zum Schluss der nächsten Ständeversammlung fortbestehen.
§ 144
(1) Der Präsident und sämtliche Richter werden für diesen ihren Beruf besonders verpflichtet und im Bezug auf selbigen ihres Untertanen- und sonstigen Diensteides entbunden.
(2) Weder der König noch die Stände können die Ernennung der Mitglieder während der Zeit, auf welche sie ernannt sind, zurücknehmen.
(3) Nimmt jedoch ein von den Ständen gewählter Richter ein Staatsamt an, so hört er dadurch auf, Mitglied des Staatsgerichtshofs zu sein, kann aber von der betreffenden Kammer sofort wieder gewählt werden.
§ 145
Versammlung des Staatsgerichtshofs
(1) Das Gericht versammelt sich auf Einberufung durch den Präsidenten, welche von diesem sogleich geschehen muß, wenn er dazu einen von dem Vorstande der Justiz-Ministerii kontrasignierten Befehl des Königs, oder eine von den Präsidenten beider Kammern unterzeichnete Aufforderung, mit Angabe des Gegenstandes, erhält.
(2) Die Funktion des Gerichts hört auf, wenn der Prozeß geendigt ist.
(3) Der Präsident hat für die Vollziehung der Beschlüsse zu sorgen und im Falle eines Anstands das Gericht wieder zu versammeln.
§ 146
Verfahren desselben
(1) Der Präsident bestellt zu Leitung der vom Staatsgerichtshofe zu führenden Untersuchung ein vom Könige ernanntes und ein rechtskundiges, von den Ständen gewähltes Mitglied.
(2) Zu jeder hauptsächlichen Entscheidung werden von sämtlichen Mitgliedern, mit Einschluss des Präsidenten, nach Stimmenmehrheit zwei Referenten gewählt.
(3) Ist der erste Referent ein vom Könige ernanntes Mitglied, so muß der Korreferent ein von den Ständen gewähltes sein, und umgekehrt. Im Falle der Stimmengleichheit bei dieser Wahl entscheidet die Stimme des Präsidenten.
§ 147
(1) Bei jedem Beschluss muß eine gleiche Anzahl vom Könige bestellter und von den Ständen gewählter Mitglieder anwesend sein.
(2) Sollte durch Zufall eine Ungleichheit der Zahl eintreten, welche nicht sogleich durch anderweite Ernennung oder durch Eintritt eines Stellvertreters gehoben werden kann, so tritt das letzte Mitglied von der überzählenden Seite aus, doch darf die Zahl der Richter nie unter zehn sein.
(3) Dem Präsidenten steht außer den § 146 und 153 bemerkten Fällen keine Stimme zu.
(4) Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die für den Angeklagten günstigere Meinung.
(5) Die Akten des Staatsgerichtshofs werden durch den Druck bekannt gemacht.
§ 148
Strafbefugnis des Staatsgerichtshofs
(1) Das Strafbefugnis des Staatsgerichtshofs erstreckt sich nur auf ausdrückliche Mißbilligung des Verfahrens oder Entfernung vom Amte.
(2) Wenn selbiger die in seiner Kompetenz liegende Strafe erkannt hat, ohne eine weitere ausdrücklich auszuschließen, so bleibt nicht nur dem ordentlichen Richter vorbehalten, gegen
den Verurteilten ein weiteres Verfahren von Amtswegen eintreten zu lassen, sondern die Staatsgerichtshof hat auch diesem Richter von dem Ausgang der verhandelten Anklage Nachricht zu geben.
§ 149
Rechtsmittel gegen dessen Erkenntnis
Gegen den Ausspruch des Staatsgerichtshofs findet keine Appellation, wohl aber die Berufung auf ein anderweites Erkenntnis Statt. In diesem Falle sind zwei andere Mitglieder als Referent und Korreferent dergestalt zu wählen, daß, wenn bei dem ersten Erkenntnisse der Referent ein vom Könige bestelltes Mitglied war, der nunmehrige Referent ein von den Ständen gewähltes sein muß, und umgekehrt. Auch ist zu einem solchen anderweiten Verspruche der Gerichtshof noch um zwei Mitglieder zu vermehren und daher Königlicherseits noch ein Mitglied eines
höheren Gerichts außerordentlich zuzuordnen, ständischerseits aber einer der nach § 143 vorher bestimmten Stellvertreter einzuberufen.
§ 150
Verfahren des Königs in Fällen der Anklage
Der König wird nicht nur die Untersuchung niemals hemmen, sondern auch das ihm zu-
stehende Begnadigungsrecht nie dahin ausdehnen, daß ein von dem Staatsgerichtshofe in die
Entfernung vom Amte verurteilter Staatsdiener in seiner bisherigen Stelle gelassen, oder in ei-
nem anderen Justiz- oder Staatsverwaltungs-Amt angestellt werde, dafern nicht in Rücksicht
der Wiederanstellung das Erkenntnis einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten des Verur-
teilten enthält.
§ 151
Resignation des Angeklagten
Die Resignation des Angeklagten hat auf das gegen ihn eingeleitete Verfahren und den Urteilsspruch keinen Einfluß.
§ 152
5) Anträge auf Abänderung oder Erläuterung der Verfassungsurkunde, oder auf Zusätze zu selbiger
(1) Anträge auf Abänderungen oder Erläuterungen in den Bestimmungen der Verfassungsurkunde, oder auf Zusätze zu derselben, können sowohl von dem Könige an die Stände, als von den Ständen an den König gebracht werden.
(2) Zu einem gültigen Beschluss in dieser Angelegenheit wird die Übereinstimmung beider
Kammern und in jeder Kammer die Anwesenheit von drei Vierteln der verfassungsmäßigen
Zahl der Mitglieder, sowie eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erfordert, auch kann von den Ständen ein solcher Antrag nicht eher an den König gebracht werden, als bis in zwei ordentlichen, unmittelbar auf einander folgenden Ständeversammlungen deshalb
übereinstimmende Beschlüsse gefaßt worden sind. Bei dem ersten nach Publikation der Verfassungsurkunde zu haltenden Landtage kann aber eine Abänderung oder Erläuterung der Verfassung, oder ein Zusatz zu selbiger, in der Ständeversammlung weder beantragt noch beschlossen werden.90
§ 153
6) Erledigung zweifelhafter Punkte in der Verfassungsurkunde
(1) Wenn über die Auslegung einzelner Punkte der Verfassungsurkunde Zweifel entsteht,
und derselbe nicht durch Übereinkunft zwischen der Regierung und den Ständen beseitigt
werden kann, so sollen die für und wider streitenden Gründe sowohl von Seiten der Regierung,
als der Stände, dem Staatsgerichtshofe zur Entscheidung vorgelegt werden.
(2) Zu diesem Behufe ist von jedem Teile eine Deduktion dem Gerichtshofe zu übergeben, solche gegenseitig mitzuteilen, und in einer zweiten Schrift zu beantworten, so daß jedem
Teile zwei Schriften freistehen. Bei der Entscheidung gibt im Falle der Stimmengleichheit die
Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
(3) Der hierauf erteilte Ausspruch soll als authentische Interpretation angesehen und befolgt werden.
§ 154
7) Aufhebung der mit der Verfassungsurkunde in Widerspruch stehenden Gesetze, Verordnungen und Observanzen
Alle Gesetze, Verordnungen und Observanzen, welche mit einer ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfassungsurkunde im Widerspruch stehen, sind insoweit ungültig.
84 Der § 134 wurde durch das VG. von 1874 (II) gestrichen und sein Gegenstand der Landtagsordnung zugewiesen.
85 Siehe dazu LdtgsO. § 11, 12.
86 Der § 134 wurde durch das VG. von 1874 (II) gestrichen und sein Gegenstand der Landtagsordnung zugewiesen(siehe § 11, 12, 25, 26 der Ldtgs O.). Die offiziellen Sitzungsprotokolle werden seit 1874 nicht mehr veröffentlicht (weil dies nach dem Stand der Presse und neben der Publikation der Landtagsmitteilungen überflüssig sei).
87 Die zuletzt geltende Landtagsordnung ist mit vom 12. Oktober 1874. 88 Wegen des Untertaneneids s. § 2 der VO. vom 24. Dez. 1870 und § 57 der Allg. Städteordnung vom 4. Sept. 1831 (v. Bosse zu §16 der RAStO in seiner Ausgabe dieses Gesetzes 4 A. von 1890).
Der Untertaneneid wird nur bei der Verleihung der Sächs. Staatsangehörigkeit und bei der Aufnahme in das städtische Bürgerrecht geleistet. Die sämtlichen Eide des § 139 fallen endlich unter das Gesetz über die Form der Eidesleistung vom 20. Febr. 1879 und (mit Ausnahme des Untertaneneides) unter die VO. von demselben Tage. 89 Das Verfahren des Staatsgerichtshofs ist durch das Ges. v. 3. Febr. 1838 geordnet worden. 90 Der letzte Satz des § ist seit dem 20. Oktober 1834, an welchem der erste Landtag nach Publikation der VU. geschlossen wurde, gegenstandslos geworden.
Indem Wir vorstehenden Bestimmungen für das Staatsgrundgesetz Unseres Königreichs
hiermit erklären, erteilen Wir zugleich bei Unserem Fürstlichen Worte die Versicherung, dass
Wir nicht nur die darin enthaltenen Zusagen selbst genau erfüllen, sondern auch diese Verfassung gegen alle Eingriffe und Verletzungen kräftigst schützen wollen.
Zu dessen Urkunde haben Wir gegenwärtiges Staatsgrundgesetz eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen Siegel versehen lassen.
Dresden, am 4. September 1831
Anton
Friedrich August, H. z. S.
L. S.
Gottlob Adolf Ernst Nostiz und Jänckendorf
Beilage I.
Verzeichnis sämtlicher Königl. Schlösser und Gebäude in Dresden, Pillnitz, Moritzburg, Sedlitz und Hubertusburg, die für Se. Majestät, die Königl. Familie und den Hof-Etat gebraucht werden.
1) Das Residenzschloss.
2) Das Ehrhardsche Haus.
3) Das Kühnsche Haus.
4) Das Gerrische Haus.
5) Die Hofapotheke nebst dem Backhaus.
6) Das Königl. Palais.
7) Die zum Königl. Palais gezogenen Häuser auf der kleinen Brüdergasse.
8) Die Königl. Waschhäuser und Trockenplätze.
9) Das Brühlsche Palais nebst Garten und Eisgrube.
10) Der Gondelschuppen an der Elbe.
11) Die Herzogl. Gartengebäude nebst Vermachung.
12) Die Patientenburg.
13) Das ehemalige Rossische Haus.
14) Die Schlosskalkhütte im Orangengarten.
15) Die Hofbauschreiberei und Vorratsgebäude.
16) Der Vorratsschuppen hinter dem katholischen Schulgebäude.
17) Die Hofmauerpolier-Wohnung.
18) Die Hofzimmerpolier-Wohnung.
19) Das Interims-Spritzenhaus nebst der Feuergeräts-Gehilfen-Wohnung. 20) Der Vorratsschuppen in der Ostraallee.
21) Der Hofzimmerhof.
22) Das Rüstkammergebäude.
23) Das Gebäude des Orangengartens, oder die sogenannten Zwingergebäude.
24) Das Japanische Palais nebst Garten.
25) Das große Opernhaus nebst Seitengebäuden.
26) Die Königl. Theatergebäude.
27) Das theatralische Malergebäude auf der Ostraallee.
28) Das Löwenhaus nebst dem Stall.
29) Das Reißigen-Stallgebäude.
30) Das Klostergebäude.
31) Die neuen Ställe in der Ostraallee.
32) Die Pferdeställe und Wagenschuppen im Kloster, Italienischen Dörfchen, in Neustadt und an der Brühlschen Terrasse.
33) Die Stallamtswiesen.
34) Die Langebrücker-Wiese.
35) Die gesamten Schlossgebäude nebst Gärten in Moritzburg.
36) Die gesamten Schlossgebäude nebst Garten-Anlagen und sonstigem Zubehör in Pillnitz.
37) Das Schlossgebäude und Lustgarten in Sedlitz.
38) Das Palais im großen Garten.
39) Das Schloss zu Hubertusburg nebst Zubehör.
