Der König.
Aufgaben des Königs.
Dem Monarchen steht die vollziehende Gewalt zu (Exekutive).
Dabei wird der König unmittelbar durch die Verfassung des Staates zu seiner Stellung berufen. Er erläßt und promulgiert (wird durch Veröffentlichung in Kraft gesetzt) die Gesetze, mit Bezug auf die erfolgte Zustimmung der Stände.1
Der König hat mindestens alle zwei Jahre einen ordentlichen Landtag einzuberufen und außerordentliche, so oft es die Gesetzgebungs- oder andere dringende Angelegenheiten erfordern.2
Der König eröffnet und entläßt die Ständeversammlung entweder in eigener Person, oder durch einen dazu bevollmächtigten Vertreter.3
Der König ernennt Mitglieder der ersten Kammer der Ständeversammlung auf Lebzeit. Der Präsident der ersten Kammer wird vom König aus der Mitte der Herrschafts- und Rittergutsbesitzer gewählt und darf nicht im Ausland wohnen.4
In Friedenszeiten ist der König Befehlshaber der sächsischen Armee. Reichsverfassungsmäßig besteht eine Kontingentsherrlichkeit, Anstellung der Offiziere und Militärbeamten. Die Truppen haben den Eid auf den König und zugleich dem Deutschen Kaiser zu leisten. Friedrich August III. war der erste Sächsische Prinz der diesen Eid leistete.
Die Minister werden vom König frei ernannt und entlassen, sie haben den Charakter staatlicher Organe, denn sie werden im Namen und als Repräsentanten des Staates tätig, der Landtag hat auf die Ministerernennung keinen rechtlichen Einfluß. Gesetze werden vor der Veröffentlichung vom König unterzeichnet, mit Gegenzeichnung der entsprechenden Minister die dann die Verantwortung übernehmen.5
Dem König steht das Aufsichts- und Disziplinarrecht über die Mitglieder des königlichen Hauses, laut Verfassung und Hausgesetz zu. Der Eheschließung des Prinzen und Prinzessinnen, muß die königliche Einwilligung vorangehen, sonst ist die Ehe ungültig und die Nachkommenschaft ist nicht successionsfähig (Thronfolgeberechtigt), es geht um das Fortbestehen des Staates. Auch seine eigene Eheschließung, sowie die Zeugung von Kindern und des männlichen Nachkommen, bedeutet Sicherheit und Fortbestehen für Staat und Volk.6
Quellangaben und Verweise.
1 Sächsische Verfassung §§ 86/87
2 Sächsische Verfassung § 115
3 Sächsische Verfassung § 117
4 Sächsische Verfassung § 63, Pkt. 13, 16, 17 und § 67
5 Bazille, Reichs- und Landesverfassung 1906, Seite 87, III. Die Regierungsrechte des Monarchen.
Sächsische Verfassung § 42
6 Sächsische Verfassung §§ 4, 6; Hausgesetz § 8
